Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/7: Pa.Iv. Gebührenregelung. Öffentlichkeitsprinzip in der Bundesverwaltung · 13 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Gebührenregelung. Öffentlichkeitsprinzip in der Bundesverwaltung
Der SGV findet, dass die Maximalgebühr im Gesetz zu verankern sei, da die Gebühren ansonsten ohne Weiteres durch den Bundesrat erhöht werden könnten.
4.3.2 Zustimmende Bemerkungen zum Vorschlag der Minderheit inklusive Vorbehalte bzw. ablehnende Bemerkungen zum Vorschlag der Mehrheit
Mehrere Teilnehmende39 sind der Ansicht, dass die Maximalgebühr in der Verordnung und nicht im Gesetz zu regeln sei. Die Teilnehmenden begründen dies hauptsächlich damit, dass die Kompetenzen über die Gebührenfestlegung üblicherweise beim Bundesrat liegen würden beziehungsweise es die Aufgabe des Bundesrates sei, den Gebührentarif zu regeln. Gemäss GR sei in der Verordnung eine differenziertere Regelung möglich, die aufgrund von Praxiserfahrungen nötigenfalls auch leichter wieder angepasst werden könnte. TI, welcher die Höhe der Maximalgebühr von CHF 2'000.00 befürwortet, spricht sich ebenfalls für eine Regelung in der Verordnung aus, erwähnt aber zusätzlich, dass es allenfalls nützlich sein könnte, wenn dem Bundesrat im Vorentwurf Vorgaben zu den Anzahl Arbeitsstunden, bevor eine Gebühr verlangt wird sowie zum Stundenansatz gemacht würden.
Einige Teilnehmende40 finden, dass auf die Einführung einer Maximalgebühr verzichtet werden sollte, damit nicht eine übermässige Inanspruchnahme der Verwaltung resultiere.
Gemäss BE zeigten die im erläuternden Bericht zitierten Gerichtsfälle, dass die verhältnismässigen Kosten für ein Zugangsgesuch die vorgeschlagene Maximalgebühr von CHF 2'000.00 teilweise um ein Vielfaches übersteigen würden. Die Maximalgebühr sei daher zu starr und nicht geeignet für besonders aufwändige Fälle. ZG weist darauf hin, dass die eigene Erfahrung gezeigt habe, dass die Verankerung einer Maximalgebühr zu störenden Ergebnissen bei ausserordentlich umfangreichen Zugangsgesuchen führen könne. Daher schlägt ZG eine differenzierte Gebührenregelung in der VBGÖ vor, in welcher nebst der Maximalgebühr von CHF 2'000.00 bei besonders aufwändigen Gesuchen eine weitere Schwelle eingeführt würde, wonach bei ausserordentlich umfangreichen und aufwändigen Gesuchen eine kostendeckende Gebühr verlangt werden könnte.
BL ist der Meinung, dass eine Maximalgebühr nicht sachgerecht sei. Sofern der Arbeitsaufwand über eine in der Verordnung festzulegende Anzahl kostenloser Arbeitsstunden hinausgehe, sei dieser unbeschränkt abzugelten. Vergleichbarer Ansicht ist auch GL, welcher ausführt, dass die Begrenzung der Gebühren durch das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügend sei.
Die BA begrüsst die mit der Änderung einhergehende Klärung der Kriterien der Gebührenerhebung. Wichtig sei dabei insbesondere die Festlegung des Kriteriums der konkret investierten Bearbeitungszeit in der VBGÖ. In diesem Zusammenhang überzeugten auch die Argumente der Messbarkeit und Nachvollziehbarkeit, welchen gegenüber dem Kriterium des öffentlichen Interesses Vorrang zu geben ist. Mit dem Ausnahmetatbestand werde ferner dem Verhältnismässigkeits- und dem Verursacherprinzip Rechnung getragen. Gemäss BA ist der Vorschlag der Mehrheit aber abzulehnen, da der Handlungsspielraum, um exzessiven Einsichtsgesuchen angemessen zu begegnen, durch die Maximalgebühr unnötig eingeschränkt werde.
CP ist der Ansicht, dass hohe Arbeitsaufwände durch Zugangsgesuche, die von Privatpersonen verlangt werden, nicht dem Steuerzahler auferlegt werden sollten und daher auf eine Ma-
39 BE, LU, TG, VD, CVP, FDP, glp.
40 GE, ZG, CVP, CP. 7/13