Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/7: Pa.Iv. Gebührenregelung. Öffentlichkeitsprinzip in der Bundesverwaltung · 13 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Gebührenregelung. Öffentlichkeitsprinzip in der Bundesverwaltung

ximalgebühr zu verzichten sei. Es stellt weiter die Frage in den Raum, ob nicht auch bei multiplen Gesuchen derselben Person, die erst in ihrer Gesamtheit aufwändig werden, eine Gebühr verlangt werden sollte.

4.3.3 Ablehnende Bemerkungen zur generellen Regelung eines Ausnahmetatbestands

Verschiedene Teilnehmende41 merkten an, dass durch das Vorsehen einer Ausnahmeregelung die Gefahr einer ungleichen Gebührenpraxis bestehen bleibe. Selbst mit einer Maximalgebühr von CHF 2'000.00 würden nur extreme Gebührenauswüchse verhindert. Es sei vorzusehen, dass Gebühren nur in absoluten Ausnahmefällen verlangt werden können. Dabei sei die Grenze dort zu ziehen, wo der Geschäftsgang übermässig behindert bzw. nahezu lahmgelegt wird. Öffentlichkeitsgesetz.ch weist ferner darauf hin, dass sich aus der Ausnahmeregelung ergeben müsse, dass nur die direkten Aufwände für die Zugangsgewährung aufgerechnet werden können, wie etwa die Schwärzung des Dokuments, nicht aber beispielsweise die rechtliche Beurteilung durch die Behörde, da es die Aufgabe der Behörde sei, die Gesetze zu kennen. Die Teilnehmenden weisen auf den von Öffentlichkeitsgesetz.ch erarbeiteten Formulierungsvorschlag hin.42

Impressum ist der Ansicht, dass der Ausnahmetatbestand mit dem Kriterium der besonders aufwändigen Beurteilung aufgrund seines inhärent prohibitiven Charakters das Recht auf Zugang in Gefahr bringt, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass selbst Behörden, die bisher keine Gebühren verlangt haben, die Ausnahme zur Regel machen könnten. Weiter sei nicht ersichtlich weshalb das Kriterium des Arbeitsaufwandes mit der Begründung beibehalten würde, dass es messbarer sei als das Kriterium des öffentlichen Interesses. So basiere die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Einschränkung der Grundrechte auch auf der Existenz eines öffentlichen Interesses, darum sei nicht verständlich, weshalb die Prüfung eines öffentlichen Interesses bei der Anwendung des BGÖ unterbleiben solle. So sei bei Anträgen der Medien von einem öffentlichen Interesse auszugehen und diese seien daher von Gebühren zu befreien. Daher sei Art. 17. Abs. 2 zu streichen oder der Formulierungsvorschlag von Öffentlichkeitsgesetz.ch zu unterstützen.

Die SRG findet das Anliegen, dass mit der Ausnahmebestimmung verhindert werden solle, dass die Bürgerinnen und Bürger die Dienststellen des Bundes in exzessiver Weise in Anspruch nehmen, grundsätzlich nachvollziehbar, weist aber darauf hin, dass gerade bei den Medienschaffenden nicht von einer exzessiven Ausübung auszugehen sei. Der Vorschlag der Minderheit und auch jener der Mehrheit seien abzulehnen, da somit noch immer Unterschiede in der Gebührenpraxis bestehen blieben und willkürliche Gebührenentscheide erlassen werden könnten. Falls am Prinzip einer ausnahmsweisen Gebührenerhebung festgehalten werde, sei die Einführung des Kriteriums des "öffentlichen Interesses" gemäss Wortlaut der parlamentarischen Initiative vorzusehen, da auch das Bundesgericht bei der Gebührenbefreiung bzw. -reduktion von Medienschaffenden auf das öffentliche Interesse abstelle (siehe Formulierungsvorschlag Ziff. 5.3).

4.4 Beurteilung von Art. 17 Abs. 3

Verschiedene Teilnehmende43 befürworten, dass das Schlichtungsverfahren und das Verfahren auf Erlass einer Verfügung weiterhin kostenlos bleiben soll, da sich die Kostenlosigkeit dieser Verfahren bewährt hätten. Weiter seien alternative Methoden zur Konfliktlösung, wie

41 Öffentlichkeitsgesetz.ch ,SGB, SSM, syndicom, VSM.

42 Siehe Ziff. 5.2.

43 impressum, Öffentlichkeitsgesetz.ch, SGB, SSM, syndicom, VSM. 8/13