Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/7: Pa.Iv. Gebührenregelung. Öffentlichkeitsprinzip in der Bundesverwaltung · 13 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Gebührenregelung. Öffentlichkeitsprinzip in der Bundesverwaltung
16 Organisationen17 befürworten den Vorentwurf, während 3 Organisationen18 dagegen sind. 2 Organisationen19 haben ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet. 6 Organisationen20 sind für den Vorschlag der Mehrheit, 2 Organisationen21 für den Vorschlag der Minderheit und 1 Organisation22 hat keine Angabe dazu gemacht. 7 Organisationen23 befürworten die Einführung der grundsätzlichen Kostenlosigkeit, lehnen aber beide Vorschläge ab. Dieselben Organisationen sowie TI Schweiz äussern Vorbehalte.
4.2 Allgemeine Beurteilung des Vorentwurfs bezüglich der Einführung des Prinzips der Kostenlosigkeit (Art. 17 Abs. 1)
4.2.1 Zustimmende Bemerkungen
Eine überwiegende Mehrheit begrüsst den Kern der Vorlage, wonach das Grundprinzip beim Zugang zu amtlichen Dokumenten nicht mehr die Erhebung von Gebühren darstellt, sondern neu die Kostenlosigkeit.
Viele Teilnehmende24 sind der Ansicht, dass diese Umkehrung des Grundprinzips dem
Zweck des BGÖ entspricht, welches die Transparenz der Verwaltung fördern soll und das Öffentlichkeitsprinzip stärkt. 2 Teilnehmende25 führen aus, dass damit dem Grundgedanken des Öffentlichkeitsprinzips Rechnung getragen wird, wonach jeder ein Recht auf voraussetzungslos Zugang zu amtlichen Dokumenten hat.
Zahlreiche Teilnehmende26 begrüssen die gesetzliche Verankerung der grundsätzlichen Kostenlosigkeit als grundsätzlich geeignetes Mittel, dass Gebühren nicht mehr prohibitiv wirken, also die Gesuchsteller wegen hoher Gebühren nicht mehr vor der Einreichung eines Zugangsgesuches abgeschreckt werden. Einige Teilnehmende27 führen aus, dass damit nicht nur sichergestellt werde, dass ein Recht auf Zugang besteht, sondern die Gesuchsteller somit auch in der Lage seien, von diesem Recht wirksam Gebrauch zu machen. SRG SSR betont, dass es eine wichtige Regelung sei, damit die Medien ungeachtet ihrer Grösse nicht abgeschreckt werden und ihren Informationsauftrag wahrnehmen können. Impressum stimmt dem Prinzip der Kostenlosigkeit zu, da somit ungerechtfertigte Gebühren für die Medienschaffenden, welche eine zentrale Rolle bei der Information der Öffentlichkeit spielen würden, verhindert werden können.
Mehrere Teilnehmende28 finden, dass die Einführung des Grundsatzes der Kostenlosigkeit begrüssenswert ist, damit eine einheitliche Gebührenpraxis der Departemente erreicht werden kann beziehungsweise verhindert werden kann, dass die jetzige ungleiche Gebührenpraxis bestehen bleibt.
Verschiedene Teilnehmende29 weisen darauf hin, dass mit der Umkehrung des Grundprinzips die bereits heute gelebte Praxis, dass in 98% aller Fälle auf eine Erhebung von Gebühren
17 BA, CP, Greenpeace, impressum, Öffentlichkeitsgesetz.ch, Pro Natura, SBV, SES, SGV, SGB, SRG SSR, SSM, syndicom, TI Schweiz, VCS, VSM.
18 economiesuisse, Swissmechanic, Swissmem.
19 SAV, SSV.
20 Greenpeace, Pro Natura, SES, SGV, TI Schweiz, VCS.
21 BA, CP.
22 SBV.
23 impressum, Öffentlichkeitsgesetz.ch, SGB, SRG SSR, SSM, syndicom, VSM.
24 AG, BE, BL, NW, SH, glp, SVP, Öffentlichkeitsgesetz.ch, SGB, SSM, SRG SSR, syndicom, TI Schweiz.
25 VD, ZG.
26 AR, GL, GR, glp, SP, SVP, Öffentlichkeitsgesetz.ch, SBV, SGB, SRG SSR, SSM, syndicom.
27 Greenpeace, Pro Natura, SES, VCS.
28 AG, BL, SH, VD, ZG, Öffentlichkeitsgesetz.ch, SGV, SRG SSR.
29 GL, LU, ZG, FDP, CP.