Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/7: Pa.Iv. Gebührenregelung. Öffentlichkeitsprinzip in der Bundesverwaltung · 13 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Gebührenregelung. Öffentlichkeitsprinzip in der Bundesverwaltung

das Schlichtungsverfahren zu fördern, da sie auch helfen würden, Gerichtsverfahren zu vermeiden und die Gerichte und Verwaltung zu entlasten.

4.5 Andere Bemerkungen

Mehrere Kantone44 weisen darauf hin, dass in ihrer Gesetzgebung über das Öffentlichkeitsprinzip bereits der Grundsatz der Kostenlosigkeit gelte. Einige Kantone45 kennen den Grundsatz der Gebührenerhebung, wobei SG ausführt, dass es sich um eine "Kann-Bestimmung" handle, von der sehr zurückhaltend Gebraucht gemacht werde und ZH weist darauf hin, dass der Grundsatz der Kostenlosigkeit ebenfalls zur Diskussion gestellt werde.

Einige Teilnehmende46 weisen darauf hin, dass nicht nur Gebühren prohibitiv wirken könnten, sondern auch die Dauer für die Bearbeitung eines Zugangsgesuchs. Die in Art. 12 BGÖ klar formulierte Frist werde häufig deutlich überschritten, daher brauche es in dieser Hinsicht eine verstärkte Kontrolle durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Weiter seien gewisse Behörden bei heikleren oder politisch brisanten Entscheiden dazu übergegangen, auf das Erstellen amtlicher Dokumente gänzlich zu verzichten beziehungsweise in Abrede zu stellen, dass solche existierten. Dies widerspreche diametral der Forderung des Gesetzes nach mehr Transparenz, weshalb der Gesetzgeber aktiv werden müsse und allenfalls allgemeingültige Vorgaben erarbeitet werden sollten.

5 Formulierungsvorschläge zum Text von Art. 17 Abs. 2

5.1 Formulierungsvorschlag von TI Schweiz

Art. 17 Abs. 2 «Ausnahmsweise können Gebühren erhoben werden, wenn ein Zugangsgesuch eine besonders aufwändige Bearbeitung durch die Behörde erfordert. Die Gebühr darf dabei maximal 2000 Franken betragen. Der Bundesrat legt die Einzelheiten, den Gebührentarif nach Aufwand und den Erlass oder die Reduktion der Gebühren fest.»

5.2 Formulierungsvorschlag von Öffentlichkeitsgesetz.ch

Art. 17 Abs. 2 «Ausnahmsweise können Gebühren erhoben werden, wenn ein Zugangsgesuch eine besonders aufwändige, den Behörden nicht zumutbare Bearbeitung erfordert, die in einem Missverhältnis zum öffentlichen Interesse an den verlangten Dokumenten steht. Die Gebühr für direkte Aufwände des Dokumentenzugangs darf maximal 2000 Franken betragen. Der Bundesrat legt die Einzelheiten und den Gebührentarif nach Aufwand fest.»

5.3 Formulierungsvorschlag von SRG SSR

Art. 17 Abs.2 «Ausnahmsweise können Gebühren erhoben werden, wenn ein Zugangsgesuch eine besonders aufwändige Bearbeitung erfordert, die in keinem vertretbaren Verhältnis zum öffentlichen Interesse an den verlangten Dokumenten steht. Die Gebühr darf dabei maximal 2000 Franken betragen. Der Bundesrat legt die Einzelheiten und den Gebührentarif nach Aufwand fest.»

6 Einsichtnahme

Gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren47 sind die Vernehmlassungsunterlagen, nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist die Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmer und nach Kenntnisnahme durch das Parlament der Ergebnisbericht öffentlich zugänglich. Diese Dokumente sind in elektronischer

44BE, BL, FR, GL (Gesetzesentwurf), NE/JU, SO, TI, VD, VS, ZG.

45AI, SG, ZH.

46Greenpeace, Pro Natura, SES, VCS.

47 SR 172.061