Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/7: Pa.Iv. Gebührenregelung. Öffentlichkeitsprinzip in der Bundesverwaltung · 13 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Gebührenregelung. Öffentlichkeitsprinzip in der Bundesverwaltung

verzichtet wird, rechtlich umgesetzt werde. Impressum führt zusätzlich aus, dass damit eine Signalwirkung an die wenigen Stellen erfolgt, die Gebühren verlangen.

Einige Teilnehmende30 finden, dass damit eine Harmonisierung mit anderen verwaltungsrechtlichen Informationsprozessen erreicht werde, die bereits heute prinzipiell kostenlos seien (z.B. Anspruch auf Zugang zu den eigenen Personendaten nach Art. 8 Abs. 5 des Bundesgesetzes über den Datenschutz31; Anspruch auf Akteneinsicht nach Verwaltungsverfahrensgesetz32, Zugang gemäss Archivierungsgesetz33).

GL und impressum begrüssen die Einführung des Prinzips der Kostenlosigkeit unter anderem auch, da es der Regelung der meisten Kantone, die das Öffentlichkeitsprinzip kennen, entspreche.

AR weist darauf hin, dass für die Abkehr vom Grundsatz des kostenpflichtigen Zugangs auch die Tatsache spreche, dass heutzutage amtliche Dokumente meist digital verfasst würden und aufgrund ihrer leichteren Verfügbarkeit der Zeit- und Mittelaufwand für die Zugangsgewährung tendenziell geringer sei als beim Inkrafttreten des BGÖ im Jahre 2006.

Öffentlichkeitsprinzip.ch betont, dass die grundsätzliche Kostenlosigkeit des Zugangs zu amtlichen Dokumenten dem Verursacherprinzip nicht zuwiderlaufe, da es die Aufgabe der Verwaltung sei, die Öffentlichkeit über ihr Tun zu informieren und somit keine Sonderleistung darstelle, die es gesondert zu entgelten gälte.

4.2.2 Ablehnende Bemerkungen

Einige Teilnehmende34 sind der Ansicht, dass es keinen Regelungsbedarf gibt. So weist die CVP auf die Praxis der Bundesverwaltung hin, dass in den meisten Fällen auf die Erhebung der Gebühr verzichtet werde. Die FDP sieht ebenfalls keinen eigentlich zwingenden Handlungsbedarf, stimmt aber der Umkehr des Grundprinzips dennoch zu. Economiesuisse führt aus, dass sich die bestehende Regelung bewährt habe und dass das bestehende Recht ausreichende Flexibilität biete, da insbesondere für Gesuche mit geringem Aufwand bereits heute auf eine Gebühr verzichtet werden könne. GR stellt sich punkto Regelungsbedarf die Frage, ob der Bundesrat die einheitliche Praxis nicht auch auf dem Verordnungs- oder Weisungsweg erreichen könnte.

Einige Teilnehmende35 erläutern, dass für sie keine Gründe ersichtlich seien, weshalb hier vom Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip abgewichen werden solle.

AI und economiesuisse finden, dass insbesondere die Kosten für aufwändige Abklärungen dem jeweiligen Verursacher und nicht der Allgemeinheit beziehungsweise dem Steuerzahler auferlegt werden sollten. Swissmechanic ist der Ansicht, dass der Gratis-Zugang falsche Signale setzt und zu einer Überbeanspruchung der Verwaltung und damit der Bundesfinanzen führt. Swissmem ist der Meinung, dass das BGÖ bereits heute durch die Bereitstellung einer nahtlosen Dokumentation zu einer zusätzlichen Arbeitsbelastung der Verwaltung führt und die Aufhebung des Gebührengrundsatzes deshalb nicht nachvollziehbar sei.

30 AR, Öffentlichkeitsgesetz.ch, SGB, SSM, syndicom.

31 DSG; SR 235.1.

32 VwVG; SR 172.021.

33 BGA; SR 152.1.

34 CVP, economiesuisse, Swissmem.

35 CVP, economiesuisse, Swissmem. 5/13