Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/7: Pa.Iv. Gebührenregelung. Öffentlichkeitsprinzip in der Bundesverwaltung · 13 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Gebührenregelung. Öffentlichkeitsprinzip in der Bundesverwaltung

Initiative ausgesprochen und dem Sekretariat den Auftrag erteilt, in Zusammenarbeit mit der Verwaltung einen Vorentwurf auszuarbeiten.

Die Kommission hat die Detailberatung am 13. Februar 2020 vorgenommen und mit 16 zu 4 Stimmen bei einer Enthaltung den Vorentwurf zuhanden der Vernehmlassung verabschiedet.

Zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative will die SPK-N im BGÖ neu das Prinzip der Kostenlosigkeit des Zugangs zu amtlichen Dokumenten verankern. In solchen Verfahren sollen also keine Gebühren mehr erhoben werden. Als einziger Ausnahmetatbestand von diesem Prinzip soll festgehalten werden, dass eine Gebühr verlangt werden kann, wenn ein Zugangsgesuch eine besonders aufwändige Beurteilung durch die Behörde erfordert. Gemäss Vorschlag der Kommissionsmehrheit soll dabei ein Maximalbetrag von CHF 2'000.- für die Gebühren vorgesehen werden. Der Vorschlag der Kommissionsminderheit sieht hingegen den Verzicht auf einen solchen Maximalbetrag für die Gebühren vor. Bei beiden Varianten regelt der Bundesrat die Einzelheiten und den Gebührentarif. Weiter sollen das Schlichtungsverfahren und das Verfahren auf Erlass einer Verfügung, wie bereits nach geltendem Recht, ausnahmslos gebührenfrei sein.

4 Zusammenfassung der Ergebnisse

4.1 Übersicht

Von den 51 Vernehmlassungsteilnehmenden sind 38 für den Vorentwurf, 5 dagegen. 8 Teilnehmende haben keine Stellung bezogen. Von den Befürwortern sind 12 für den Vorschlag der Mehrheit, 15 für den Vorschlag der Minderheit, 4 haben keine Angaben gemacht, welchen Vorschlag sie bevorzugen und 7 lehnen beide Vorschläge ab. Unabhängig davon, ob grundsätzlich die Mehrheit, Minderheit oder nur die Einführung des Prinzips der Kostenlosigkeit des Zugangs zu amtlichen Dokumenten unterstützt wird, äussern 13 der Befürworter weitere Vorbehalte, hauptsächlich in Bezug auf die Höhe des Maximalbetrags sowie auf welcher Rechtsetzungsstufe dieser geregelt werden soll4.

18 Kantone5 befürworten den Vorentwurf, während sich ein Kanton6 dagegen ausspricht. 6 Kantone7 haben ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet. 4 Kantone8 sind für den Vorschlag der Mehrheit, 11 Kantone9 für den Vorschlag der Minderheit und 3 Kantone10 haben keine Angaben dazu gemacht. 4 Kantone11, die den Vorentwurf grundsätzlich befürworten, äussern Vorbehalte.

4 in der Bundesversammlung vertretene Parteien12 befürworten den Vorentwurf, eine Partei13 lehnt ihn ab. 2 Parteien14 sind für den Vorschlag der Mehrheit, 2 Parteien15 für den Vorschlag der Minderheit. Eine Partei16, die die Vorlage grundsätzlich befürwortet, äussert Vorbehalte.

4 Siehe Ziff. 4.3.

5 AG, AR, BE, BL, FR, GE, GL, GR, LU, NW, SH, SO, TG, TI, UR, VD, VS, ZG.

6 AI.

7 BS, NE, OW, SG, SZ, ZH.

8 AG, FR, NW, SH.

9 BE, BL, GE, GL, GR, LU, SO, TG, TI, VD, ZG.

10 AR, UR, VS.

11 GR, NW, TI, ZG.

12 FDP, glp, SP, SVP.

13 CVP.

14 SP, SVP.

15 FDP, glp.

16 FDP.