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Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 41 Seiten

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2 Entspricht der im Lehrvertrag vereinbarte Lohn nicht dem kantonalen branchenüblichen Durchschnitt für Lehrlingslöhne, so bemisst sich das Taggeld nach den Richtlöhnen, die im «Lohnbuch Schweiz»8 für das Referenzjahr angegeben sind.

3 Bei Versicherten, die wegen ihrer Invalidität eine erstmalige berufliche Ausbildung abbrechen und eine neue beginnen müssen, bemisst sich das Taggeld nach Artikel 24ter IVG. Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung bleibt vorbehalten.

4 Liegt kein Lehrvertrag vor, so entspricht die Höhe des Taggeldes:

a. dem mittleren monatlichen Erwerbseinkommen von Studierenden an Hochschulen gemäss Erhebung zur sozialen und wirtschaftlichen Lage der Studierenden (SSEE) des Bundesamtes für Statistik: für Versicherte, die eine tertiäre Ausbildung ohne bezahltes Praktikum nach Artikel 22 Absatz 3 IVG absolvieren;

b. dem im Praktikumsvertrag festgelegten Lohn: für Versicherte, die eine tertiäre Ausbildung mit einem obligatorischen bezahlten Praktikum absolvieren, wobei die Höhe des Taggeldes auf die maximale Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 AHVG begrenzt ist;

c. im ersten Jahr dem niedrigsten mittleren Lehrlingslohn nach dem «Lohnbuch Schweiz»9 und im zweiten Jahr dem im Rahmen einer wirtschaftlich ausreichend verwertbaren Arbeitsleistung erzielten Lohn: für Versicherte, die weder eine Ausbildung nach Buchstabe a oder b noch eine Ausbildung nach Artikel 22 Absatz 4 IVG absolvieren.

5 Für Versicherte, die Anspruch auf ein Kindergeld nach Artikel 22bis Absatz 2 IVG haben, erhöht sich das Taggeld gemäss den Absätzen 1 und 2 um die Höhe des Kindergeldes nach Artikel 23bis IVG, sofern das Einkommen niedriger ist als dasjenige nach den Artikeln 13 Absatz 3 und 19 Absatz 1bis des Familienzulagengesetzes vom 24. März 200610.

Gliederungstitel vor Art. 24

G. Wahlrecht, Zusammenarbeit und Tarife

Art. 24 Abs. 3

3 Für Personen und Stellen, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, ohne einem bestehenden gesamtschweizerischen, durch das BSV abgeschlossenen Vertrag beizutreten, gelten die in diesem Vertrag festgelegten Bedingungen als Mindestanforderungen der Invalidenversicherung im Sinne von Artikel 26bis Absatz 1 IVG und die festgesetzten Tarife als Höchstansätze im Sinne der Artikel 21quater Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 27 Absatz 3 IVG.

8 Lohnbuch Schweiz, S. 606–610 (Löhne von Lernenden, Gesamtschweizerische Lohnempfehlungen), Ausgabe 2019. Bestellung: Orell Füssli Verlag, www.ofv.ch

9 Lohnbuch Schweiz, S. 606–610 (Löhne von Lernenden, Gesamtschweizerische Lohnempfehlungen), Ausgabe 2019. Bestellung: Orell Füssli Verlag, www.ofv.ch

10 SR 836.2