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Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 41 Seiten

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4 Die Mehrkosten haben einen wesentlichen Umfang, wenn sie jährlich mindestens 400 Franken betragen.

5 An die invaliditätsbedingten Mehrkosten anrechenbar sind:

a. die Aufwendungen für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten;

b. die Kosten für persönliche Werkzeuge und Berufskleider;

c. die Transportkosten.

6 Wird die versicherte Person infolge ihrer Invalidität in einer Ausbildungsstätte untergebracht, so übernimmt die Invalidenversicherung die Kosten von Verpflegung und Unterkunft.

7 Bei auswärtiger Verpflegung und Unterkunft ausserhalb einer Ausbildungsstätte vergütet die Invalidenversicherung vorbehältlich vertraglicher Vereinbarungen (Art. 24 Abs. 2):

a. für die Verpflegung: die Beträge nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstaben a und b;

b. für die Unterkunft: die ausgewiesenen notwendigen Kosten, höchstens aber den Betrag nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstabe c.

Art. 5ter

Bisheriger Art. 5bis

Art. 6 Abs. 2

2 Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen mindestens 30 Prozent des Höchstbetrages nach Artikel 24 Absatz 1 IVG beträgt.

Art. 6quinquiesPersonalverleih

1 Die Leistungsvereinbarung legt die Höhe der Entschädigung nach Artikel 18abis Absatz 3 Buchstabe a IVG fest. Sie kann eine besondere Entschädigung des Personalverleihers für die Vermittlung einer Anstellung im Anschluss an den Personalverleih vorsehen. Der Höchstbetrag für die gesamte Entschädigung beträgt 12 500 Franken pro versicherte Person.

2 Dem Personalverleiher wird überdies eine Entschädigung nach Artikel 18abis Absatz 3 Buchstabe b IVG ausgerichtet, sofern die versicherte Person innerhalb der Massnahme während mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen krankheitsbedingt nicht arbeitet. Die Entschädigung wird ab dem dritten Tag ausgerichtet, sofern der Personalverleiher weiterhin Lohn zahlt oder eine Taggeldversicherung Leistungen erbringt.

3 Die Höhe der Entschädigung nach Artikel 18abis Absatz 3 Buchstabe b IVG beträgt pro Absenztag: