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Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 41 Seiten
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Typus DRG (Diagnosis Related Groups), so muss der Tarifvertrag zusätzlich das Kodierungshandbuch sowie ein Konzept zur Kodierrevision enthalten.
4 Begibt sich die versicherte Person in ein Spital, das mit dem BSV keine Tarifvereinbarung abgeschlossen hat, so vergütet die Invalidenversicherung die Kosten, die der versicherten Person bei der Behandlung in der allgemeinen Abteilung des nächstgelegenen entsprechenden Spitals nach Absatz 2 erwachsen wären. Das Spital hat nur Anspruch auf die Erstattung dieser Kosten.
Art. 24quinquiesVergütung der ambulanten Behandlung
Für die Vergütung der ambulanten Behandlung schliesst das BSV mit den Leistungserbringern nach Artikel 14 Absatz 1 IVG Zusammenarbeits- und Tarifverträge auf gesamtschweizerischer Ebene ab. Die Einzelleistungstarife beruhen auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen.
Art. 24sexiesZusammenarbeit und Tarife für Integrationsmassnahmen zur Vorbe-
reitung auf die berufliche Eingliederung und für Massnahmen beruflicher Art
1 Die IV-Stellen sind befugt, Verträge nach Artikel 27 Absatz 1 IVG für Massnahmen nach den Artikeln 14a–18 IVG am Ort der ständigen Einrichtung oder der Berufsausübung des Leistungserbringers abzuschliessen. Der Tarif wird nach orts-, marktüblichen sowie betriebswirtschaftlichen Kriterien vereinbart.
2 Die IV-Stelle überprüft regelmässig die Qualität, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung sowie die Tarife einschliesslich die Kostenvergütung.
Gliederungstitel vor Art. 24septies
Dritter Abschnitt: Die Renten, die Hilflosenentschädigung und der Assistenzbeitrag
A. der Rentenanspruch
I. Bemessung des Invaliditätsgrades
Art. 24septiesStatusbestimmung
1 Es ist zu bestimmen, ob eine versicherte Person als erwerbstätig, nicht erwerbstätig oder teilerwerbstätig gilt.
2 Die Bestimmung dieses Status einer versicherten Person richtet sich nach der Erwerbstätigkeit, die die versicherte Person ausüben würde, wenn sie nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre.
3 Die versicherte Person gilt als:
a. erwerbstätig nach Artikel 28a Absatz 1 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von hundert Prozent oder mehr entspricht;