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Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 41 Seiten

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b. nicht erwerbstätig nach Artikel 28a Absatz 2 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall keine Erwerbstätigkeit ausüben würde;

c. teilerwerbstätig nach Artikel 28a Absatz 3 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von weniger als hundert Prozent entspricht.

Art. 25, Sachüberschrift und Abs. 2–4

Grundsätze des Einkommensvergleichs

2 Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz.

3 Soweit für die Festlegung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige sowie geschlechtsspezifische Werte zu verwenden.

4 Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit anzupassen.

Art. 26 Bestimmung des Einkommens ohne Invalidität

1 Das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Einkommen ohne Invalidität), ist soweit möglich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens zu bestimmen.

2 Kann das Einkommen ohne Invalidität nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird dieses Einkommen nach statistischen Werten für eine nicht invalide Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen herangezogen.

3 Konnte die versicherte Person eine begonnene berufliche Ausbildung wegen der Invalidität nicht abschliessen, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach dem statistischen Wert desjenigen Berufes ermittelt, in dem die Ausbildung begonnen wurde.

4 Kann eine versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen, so wird das Einkommen ohne Invalidität anhand der statistischen Werte nach Artikel 25 Absatz 3 festgesetzt. In Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 werden nur altersunabhängige Werte verwendet.

5 Liegt das Einkommen ohne Invalidität mehr als 5 Prozent unterhalb des branchenüblichen Lohnes, so entspricht es 95 Prozent des branchenüblichen Zentralwertes der LSE.

6 Absatz 5 findet keine Anwendung, wenn:

a. das Einkommen nach Absatz 1 gleich hoch oder höher ist als der Mindestlohn gemäss einem anwendbaren Gesamtarbeits- oder Normalarbeitsvertrag;