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Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 41 Seiten
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Art. 20quater Abs. 1 und 6
1 Müssen Versicherte eine Eingliederungsmassnahme wegen Krankheit oder Mutterschaft unterbrechen, so wird ihnen das Taggeld weitergewährt, wenn sie keinen Anspruch auf ein Taggeld einer anderen obligatorischen Sozialversicherung oder auf ein Taggeld einer freiwilligen Taggeldversicherung in mindestens der gleichen Höhe wie das Taggeld der Invalidenversicherung haben.
6 Müssen Versicherte eine Eingliederungsmassnahme wegen eines Unfalls unterbrechen, so wird ihnen das Taggeld wie folgt weitergewährt:
a. längstens während der auf den Unfall folgenden zwei Tage, wenn sie nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe a oder c des Bundesgesetzes vom 20. März 19816 über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert sind;
b. nach den gleichen Regeln wie nach Krankheit gemäss den Absätzen 1, 2 und 4, wenn sie weder nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe a UVG noch nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c UVG obligatorisch versichert sind.
Art. 20sexies Abs. 1 Bst. b
Aufgehoben
Art. 21septies Abs. 4 und 5
4 Für Versicherte, die Anspruch auf ein Kindergeld nach Artikel 22bis Absatz 2 IVG haben, erhöht sich das massgebende Einkommen um die auf den Tag umgerechneten Mindestansätze der Kinder- oder Ausbildungszulagen nach Artikel 5 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 20067.
5 Bezieht eine versicherte Person während der Eingliederung eine Rente nach UVG, so wird das Taggeld um einen Dreissigstel des Rentenbetrages gekürzt.
Art. 21octies Abs. 3
3 Das Taggeld wird während der erstmaligen beruflichen Ausbildung nicht gekürzt.
Art. 22 Bemessung in der erstmaligen beruflichen Ausbildung
1 Hätte die versicherte Person während einer erstmaligen beruflichen Ausbildung Anspruch auf ein Taggeld, so hat sie ebenfalls Anspruch auf ein Taggeld während der Vorbereitung auf diese erstmalige berufliche Ausbildung, sofern die Vorbereitung nach Artikel 5 Absatz 2 Bestandteil dieser Ausbildung ist. Dieses Taggeld bemisst sich nach Absatz 4 Buchstabe c. Artikel 22 Absatz 4 IVG bleibt vorbehalten.