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Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 41 Seiten

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b. das Einkommen mit Invalidität nach Artikel 26bis Absatz 2 ebenfalls unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE liegt; oder

c. es sich bei der versicherten Person um eine Selbstständigerwerbende oder einen Selbstständigerwerbenden handelt.

Art. 26bisBestimmung des Einkommens mit Invalidität

1 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit bestmöglich ausnützt.

2 Erzielt sie nach Eintritt der Invalidität kein Erwerbseinkommen, so wird ihr Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt.

3 Kann die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nur noch mit einem zeitlichen Pensum von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 Prozent für Teilzeitarbeit abgezogen.

Art. 27 Sachüberschrift und Abs. 2

Aufgabenbereich von im Haushalt tätigen Versicherten

2Aufgehoben

Art. 27bisBemessung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen

1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:

a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;

b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.

2 Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird:

a. das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet;

b. das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst;

c. die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.

3 Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird:

a. der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt;