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Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 41 Seiten

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Art. 4bis

Aufgehoben

Art. 4quater Abs. 1

1 Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung haben Versicherte, die fähig sind, mindestens acht Stunden pro Woche an Integrationsmassnahmen teilzunehmen.

Art. 4quinquiesArt der Massnahmen

1 Als Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation gelten Massnahmen zur Gewöhnung an den Arbeitsprozess, zur Förderung der Arbeitsmotivation, zur Stabilisierung der Persönlichkeit, zum Einüben sozialer Grundfähigkeiten und zum Aufbau der Arbeitsfähigkeit.

2 Als Beschäftigungsmassnahmen gelten Massnahmen zur Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur und der Arbeitsfähigkeit für die Zeit bis zum Beginn von Massnahmen beruflicher Art oder bis zu einem Stellenantritt im ersten Arbeitsmarkt.

3 Die Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind für Versicherte nach Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b IVG spezifisch auf die berufliche Eingliederung nach der obligatorischen Volksschule auszurichten.

4 Ziele und Dauer aller Integrationsmassnahmen werden gemäss den Fähigkeiten der versicherten Person in einer Zielvereinbarung festgelegt. Die Massnahmen erfolgen nach Möglichkeit ganz oder teilweise im ersten Arbeitsmarkt.

Art. 4sexies Absätze 1, 3 Buchstabe a, 4-6

1 Ein Jahr Integrationsmassnahme nach Artikel 14a Absatz 3 IVG entspricht 230 Arbeitstagen, an denen die versicherte Person an einer Massnahme teilnimmt.

3 Eine Integrationsmassnahme wird insbesondere dann beendet, wenn:

a. das vereinbarte Ziel erreicht wurde oder nicht erreicht werden kann;

4Aufgehoben

5 Eine Massnahme kann nach einem Jahr um höchstens ein Jahr verlängert werden, sofern:

a. die Verlängerung notwendig ist, um die Eingliederungsfähigkeit in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art zu erreichen; und

b. ein Teil der verlängerten Massnahme im ersten Arbeitsmarkt stattfindet.

6 Hat eine versicherte Person während insgesamt zwei Jahren an einer Integrationsmassnahme teilgenommen, so hat sie erst wieder Anspruch auf eine solche Massnahme, wenn:

a. sie sich zwischen der letzten und der erneut beantragten Integrationsmassnahme nachweislich ernsthaft um die berufliche Integration bemüht hat;

b. sich ihr gesundheitlicher Zustand verbessert oder verschlechtert hat.