Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten
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Die Diagnose muss durch eine
Fachzahnärztin oder einen
Fachzahnarzt für Kieferorthopä-
die gestellt werden, die oder der
von der IV für diese spezifische
Abklärung anerkannt ist
V. Hals
231 Struma congenita Diese Ziffer wird gestrichen, weil es dieses Leiden praktisch nicht mehr gibt. Zu-
dem handelt es sich um eine einfache medikamentöse Behandlung.
232 Angeborene Halszysten, -fis- 232 Angeborene Halszysten, - Nur wenn mehrere Operationen notwendig sind, gelten die hier beschriebenen teln, -spalten und -tumoren (Rei- fisteln, -spalten und -tumoren Fehlbildungen als GG im Sinne des neuen Artikel 13 IVG. Ist zur Behandlung nur chertscher Knorpel) (Reichertscher Knorpel), sofern ein Eingriff notwendig, sind die Definitionskriterien nicht erfüllt.
mehrere Operationen notwendig
sind.
VI. Lungen
241 Angeborene Bronchiektasien 241 Angeborene Fehlbildung der Der Titel wurde auf weitere Fehlbildungen bzw. Erkrankungen ausgedehnt.
Bronchien wie Bronchomalazie,
Bronchialstenose, Aplasie oder
Dysplasie der Bronchialknorpel,
kongenitale Bronchiektasen,
bronchogene Zysten
242 Angeborenes lobäres Emphy- 242 Angeborenes lobäres Em- Die Ziffer wird unverändert übernommen.
sem physem
243 Partielle Agenesie und Hypo- 243 Angeborene partielle A- Der Titel wurde präzisiert.
plasie der Lungen genesie oder Hypoplasie der
Lungen
244 Angeborene Lungenzysten 244 Angeborene Lungentumo- Die Lungenzysten werden neu unter der Ziffer 245 eingeteilt.
und -tumoren ren