Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten
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3. bei Okklusionsstörungen, so-
fern diese im Zusammen-
hang mit der Zungengrösse
stehen und vor der Durchfüh-
rung der Operation ein Gut-
achten einer Fachzahnärztin
oder eines Fachzahnarztes,
die oder der von der IV für
kieferorthopädische Abklä-
rungen anerkannt ist, vor-
liegt, das diesen Zusammen-
hang bestätigt .
215 Angeborene Zungenzysten Solche Zysten und Tumore werden durch eine einfache und einmalige Operation und -tumoren behandelt und entsprechen somit nicht den Kriterien im Sinne des neuen Artikel
13 IVG.
216 Angeborene Speicheldrüsen- 216 Angeborene Speicheldrü- Die Ziffer wird unverändert übernommen.
und Speichelgangaffektionen (Fis- sen- und Speichelgangaffektio-
teln, Stenosen, Zysten, Tumoren, nen (Fisteln, Stenosen, Zysten,
Ektasien und Hypo- oder Aplasien Tumoren, Ektasien und Hypo- o-
sämtlicher grosser Speicheldrü- der Aplasien sämtlicher grosser
sen) Speicheldrüsen)
218 Kongenitale Retention oder 218 Angeborene Retention oder Die Terminologie wurde angepasst. Eine kieferorthopädische Abklärung wird wie Ankylose von Zähnen, sofern Ankylose von Zähnen, sofern bisher durch von der IV anerkannte Fachzahnärzte für Kieferorthopädie gemäss mehrere Molaren oder mindestens mehrere Molaren oder mindes- Liste auf der Homepage SSO https://www.sso.ch/zahnaerzte/invalidenversichezwei nebeneinanderliegende tens zwei nebeneinanderlie- rung.html oder durch schweizerische zahnärztliche Universitätsinstitute voraus-Zähne im Bereich der Prämolaren gende Zähne im Bereich der gesetzt.
und Molaren (exkl. Weisheits- Prämolaren und Molaren (ohne
zähne) der zweiten Dentition be- Weisheitszähne) der zweiten
troffen sind, fehlende Anlagen Dentition betroffen sind; feh-
(exkl. Weisheitszähne) sind reti- lende Anlagen sind retinierten
nierten und ankylosierten Zähnen und ankylosierten Zähnen (ohne
gleichgestellt Weisheitszähne) gleichgestellt.