Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/71: Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) · 139 Seiten

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sche Beurteilung einen Kieferba- die kephalometrische Beurteisenwinkel von 12 Grad und weni- lung einen Kieferbasenwinkel ger (bzw. von 15 Grad und weni- von 12 Grad und weniger (bzw. ger bei Kombination mit einem von 15 Grad und weniger bei Winkel ANB von mindestens 7 Kombination mit einem Winkel Grad) ergibt ANB von mindestens 7 Grad)

ergibt. Die Diagnose muss durch eine Fachzahnärztin oder einen Fachzahnarzt für Kieferorthopädie gestellt werden, die oder der von der IV für diese spezifische Abklärung anerkannt ist.

210 Prognathia inferior congenita, 210 Prognathia inferior conge- Vgl. Begründung zu Ziffer 208. sofern die kephalometrische Beur- nita, sofern die kephalometriteilung nach Durchbruch der blei- sche Beurteilung nach Durchbenden Incisiven eine Diskrepanz bruch der bleibenden Incisiven der sagittalen Kieferbasenrelation eine Diskrepanz der sagittalen mit einem Winkel ANB von min- Kieferbasenrelation mit einem destens –1 Grad ergibt und sich Winkel ANB von mindestens -1 mindestens zwei Antagonisten- Grad ergibt und sich mindestens paare der zweiten Dentition in zwei Antagonistenpaare der frontaler Kopf- oder Kreuzbissrela- zweiten Dentition in frontaler tion befinden oder sofern eine Dis- Kopf- oder Kreuzbissrelation bekrepanz von +1 Grad und weniger finden oder sofern eine Diskrebei Kombination mit einem Kiefer- panz von +1 Grad und weniger basenwinkel von mindestens 37 bei Kombination mit einem Kie-Grad und mehr, respektive von 15 ferbasenwinkel von mindestens Grad und weniger vorliegt 37 Grad und mehr, respektive

von 15 Grad und weniger vorliegt. Die Diagnose muss durch eine Fachzahnärztin oder einen Fachzahnarzt für Kieferorthopädie gestellt werden, die oder der