Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 57 Seiten
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Artikel 17 Referendum und Inkrafttreten
Als Gesetz im formellen Sinn untersteht das Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat ist dafür verantwortlich, das Inkrafttreten des Gesetzes zu bestimmen.
4 Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf den Bund
4.1.1 Finanzielle Auswirkungen
Seit 2008 verfolgen der Bundesrat, die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK), der Schweizerische Gemeindeverband (SGV) und der Schweizerische Städteverband (SSV) eine gemeinsame E-Government-Strategie. Bund und Kantone finanzieren die Umsetzung der E-Government-Strategie Schweiz paritätisch mit jährlich 5 Millionen Franken. Bund und Kantone haben die Absicht, sich auch in den nächsten zwei Jahren auf vergleichbarem Niveau zu engagieren. Mittelfristig wird ein Ausbau geprüft. Je nach künftigem Volumen wird es eines Verpflichtungskredites für die Umsetzung der E-Government Schweiz Strategie bedürfen, da für die Realisierung von Projekten Verpflichtungen über das laufende Voranschlagsjahr hinaus eingegangen werden.
E-Government-Leistungen werden auf ihr Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen abgeklärt, zentral koordiniert und gesteuert. Kosten für Beschaffung, Umsetzung und Betrieb von E-Government-Lösungen können aufgrund gemeinsamer E-Government-Projekte durch Kooperation und Mehrfachnutzung tief gehalten werden. Der Steuerungsausschuss von E-Government Schweiz beurteilt und priorisiert die einzelnen Vorhaben gestützt auf die verfügbaren Mittel.
Nicht Gegenstand der vorliegenden Vorlage, aber eng damit verbunden ist das Projekt «Digitale Verwaltung». Der Bund und die KdK streben im Rahmen dieses Projekts zurzeit eine Verbesserung der Steuerung und Koordination von E-Government in der Schweiz über die Staatsebenen hinweg an. Das Projekt hat zum Ziel, die Kernorganisationen im Bereich E-Government (SIK, eCH-Verein, E-Government Schweiz) in einer künftigen Zielorganisation stärker zu integrieren. Es wird angestrebt, Synergiepotenziale, die sich daraus ergeben, zu nutzen. Diese lassen sich zurzeit nicht quantifizieren. Das EMBaG wird gegebenenfalls als gesetzliche Grundlage für weitere Integrationsschritte herangezogen werden können.
Ferner erhält der Bund mit Artikel 6 VE-EMBaG die Möglichkeit, eine oder mehre Aktien der eOperations Schweiz AG zu zeichnen. Die eOperations Schweiz AG trägt dazu bei, dass IT-Lösungen gemeinsam beschafft und bei Bedarf gemeinschaftlich genutzt werden können, um Doppelspurigkeiten und damit verbundene Mehrausgaben zu vermeiden. Das Aktienkapital der eOperations Schweiz AG beträgt 100’000 Franken, zuzüglich einer Kapitaleinlagereserve von 200’000 Franken. Eine Aktie hat einen Wert von 300 Franken. Der Bund will sich nun mit einer Aktie der eOperations Schweiz AG an der Trägerschaft beteiligen.
Artikel 8 VE-EMBaG schafft die gesetzlichen Grundlagen für die Ausrichtung von Finanzhilfen zur Förderung der Digitalisierung. Sie haben keine direkten finanziellen Folgen. Ob und in welcher Höhe Finanzhilfen ausgerichtet werden, wird erst im Rahmen der nachfolgendenden Beschlüsse zur Finanzierung festgelegt werden. Der Umfang allfälliger Finanzhilfen wird im ordentlichen Budgetprozess festgelegt werden.
Die Umsetzung des OGD-Prinzips führt zwar aufgrund des Ausfalls von Gebühren zu Mindereinnahmen für den Bund. Diese fallen jedoch gemäss der Querschnittsprüfung zur Strategieumsetzung von Open Government Data Schweiz beim Bund vom 24. Juli 2018, erfolgt durch die Eidgenössische Finanzkontrolle, relativ gering aus und können im Vergleich zum erwarteten volkswirtschaftlichen Mehrwert vernachlässigt werden. Der für die Umsetzung von OGD erforderliche Aufwand wird in den verschiedenen Verwaltungseinheiten unterschiedlich gross sein. Bei stark datengetriebenen Ämtern, wie insbesondere MeteoSchweiz (siehe dazu sogleich), wird er aufgrund des Volumens nicht zu unterschätzen sein. Mit der geplanten Etappierung der Umsetzung kann diesem Umstand Rechnung getragen werden.