Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 57 Seiten
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Die Abschaffung von Gebühren für meteorologische und klimatologische Daten wird zu einem Einnahmeausfall von ca. 750'000 Franken pro Jahr führen. Gemäss Umfragen bei europäischen Wetterdiensten, welche OGD bereits eingeführt haben, sowie aufgrund eigener Erfahrungen im Bereich der Datenpflege, ist die Einführung von OGD und der damit verbundenen modernen Datenvermittlungsplattform im Bereich Wetter und Klima mit Kostenfolgen verbunden. Es hat sich dabei herausgestellt, dass ein moderner Datenzugang zentral ist für die Wertschöpfung für Gesellschaft und Wirtschaft. Entsprechend ist sowohl für die Projektphase wie auch für die anschliessende Betriebsphase mit zusätzlichen Sach- und Personalkosten zu rechnen. Die genaue Bezifferung der Kosten muss im weiteren Verlauf der Gesetzgebungsaktivitäten vertieft abgeklärt werden und hängt insbesondere vom Aufwand und der Grösse der zu entwickelnden Datenvermittlungsplattform ab. Der Ausnahmetatbestand gemäss Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b EMBaG und die Möglichkeit einer etappenweisen Einführung von OGD gemäss der Übergangsbestimmung von Artikel 16 EMBaG helfen, OGD im Wetter- und Klimabereich ressourcenschonend einzuführen und umzusetzen.
Die finanziellen und personellen Auswirkungen für die Beschaffung und Betrieb von Basisdiensten sowie E-Services des Bundes werden jeweils mit dem jeweiligen Sachgeschäft ausgewiesen. Die Kosten sollen anteilsmässig von den Nutzerinnen und Nutzern getragen werden.
4.1.2 Personelle Auswirkungen
Die neuen Aufgaben zur Koordination der Lizenzierung von OSS und zur etappenweisen Umsetzung des OGD-Prinzips können von den Departementen mit den bestehenden Ressourcen bewältigt werden. Ein allfälliger personeller Mehrbedarf für die Bereitstellung von Basisdiensten und E-Services wird von den Nutzerinnen und Nutzer anteilmässig getragen. Auch die mit dem EMBaG geschaffenen Rechtsgrundlagen zum Abschluss von Vereinbarungen, zu Aufgabenübertragungen und zu Beteiligungen werden keine direkten personellen Auswirkungen nach sich ziehen. Ob und welche personellen Auswirkungen der Abschluss einzelner Vereinbarungen nach sich ziehen wird, ist abhängig vom Gegenstand der Vereinbarung und kann zurzeit nicht abgeschätzt werden.
4.1.3 Andere Auswirkungen Generell (Intention der Neuregelungen)
Mit Inkrafttreten der beantragten Gesetzesbestimmungen wird der Bund über Rechtsgrundlagen im Bereich des E-Government verfügen, die ihm in konkreten Anwendungsfällen hinreichende Handlungsoptionen bieten, einerseits zur Verwirklichung solider bereichsspezifischer Zusammenarbeitsformen mit Dritten, anderseits für den Ausbau von E-Government-Angeboten für die Verwaltung, die Wirtschaft und die Bevölkerung.
Unterstellung der mit Verwaltungsaufgaben betrauten Organisationen unter die Aufsicht des Bundesrates sowie unter die Finanzaufsicht
eOperations, wie auch alle anderen künftigen Organisationen, die der Bund gestützt auf die Neuregelung mit der Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Aufgaben im Bereich der administrativen Hilfstätigkeiten betraut, werden unter die Aufsicht des Bundesrates fallen, weil Artikel 187 Absatz 1 Buchstabe a BV den Bundesrat verpflichtet, die Bundesverwaltung und die anderen Träger von Aufgaben des Bundes zu beaufsichtigen. Der Umfang der bundesrätlichen Aufsicht wird in Artikel 8 Absatz 4 RVOG umschrieben. Danach beaufsichtigt der Bundesrat nach Massgabe der besonderen Bestimmungen die Träger von Verwaltungsaufgaben des Bundes, die nicht der Bundesverwaltung angehören. «Nach Massgabe der besonderen Bestimmungen» bedeutet, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Regelung der Aufgabenauslagerung den Umfang, die Intensität und die Mittel der Aufsicht zu bestimmen hat85. Als Minimalvorgabe verlangt das Gesetz eine eine jährliche Berichterstattung an die die Aufgabe auslagernde Verwaltungseinheit.
Darüber hinaus werden Unternehmungen, an deren Stamm-, Grund- oder Aktienkapital sich der Bund mit mehr als 50 Prozent beteiligen wird, der Finanzaufsicht der Eidgenössischen Finanzkontrolle EFK unterstellt sein (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. e FKG). Die aktuell beabsichtigte Beteiligung des Bundes an eOperations wird den Schwellenwert von 50 Prozent allerdings nicht erreichen.
Gestützt auf die beantragte Neuregelung werden ebenfalls in den Aufsichtsbereich der EFK Körperschaften, Anstalten und Organisationen jeglicher Rechtsform fallen, denen durch den Bund die
85 BIAGGINI, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Rz. 5 f.zu Art. 187.