Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 57 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 50Fedlex · Erläuternder Bericht

Durchführung von Beschaffungsverfahren, mithin die Erfüllung öffentlicher Aufgaben, übertragen wird (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d FKG). Aufgrund der anvisierten Übertragung von Verwaltungsaufgaben im Bereich der administrativen Hilfstätigkeiten auf eOperations wird diese – unabhängig vom Ausmass der Beteiligung des Bundes – der Finanzaufsicht durch die EFK unterstellt sein.

Nicht unter die Finanzaufsicht durch die EFK werden Einrichtungen und Organisationen fallen, an denen der Bund zwar beteiligt ist, denen er aber weder Verwaltungsaufgaben übertragen hat noch eine Mehrheitsbeteiligung an ihnen hält (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d und e FKG).

Verantwortlichkeit und Ausfallhaftung des Bundes

Soweit bei der Übertragung öffentlicher Aufgaben keine besonderen Haftungsregeln festgelegt werden, richtet sich die Haftung nach den Regeln des Verantwortlichkeitsgesetzes (VG86).

Durch die Übertragung von Verwaltungsaufgaben des Bundes auf Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit werden die Organisationen über alle Wesensmerkmale einer sog. Organisation ausserhalb der Bundesverwaltung verfügen. Die Verantwortlichkeit von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung wird in Artikel 19 VG geregelt. Danach haftet die Organisation, wenn ein Organ oder ein Angestellter einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten widerrechtlich Schaden zufügt. Ist die Organisation nicht in der Lage, den Schaden zu decken, so haftet der Bund für den Ausfall (sog. Ausfallhaftung).

Fügt ein Organ oder ein Angestellter einer Organisation ausserhalb der Bundesverwaltung dem Bund im Rahmen der ihnen übertragenen Erfüllung von Bundesaufgaben einen Schaden zu, haften primär die fehlbaren Organe oder Angestellte und subsidiär die Organisation.

Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung unterliegen nur insoweit der Haftung gemäss Artikel 19 VG, als sie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind; nur in diesen Fällen besteht auch die subsidiäre Haftung des Bundes (Ausfallhaftung). Bei Organisationen, die aus Trägern verschiedener Staatsebenen bestehen (z.B. eOperations), ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Haftungsregelung nach Artikel 19 VG nur dann zum Tragen kommen kann, wenn bei der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben des Bundes – beispielsweise im Rahmen der Durchführung von Beschaffungsverfahren, an denen der Bund mit anderen Gemeinwesen als öffentlicher Auftraggeber beteiligt ist – einem Dritten oder dem Bund selbst Schaden entsteht. Keine Anwendung findet Artikel 19 VG, wenn eine vom Bund und anderen Gemeinwesen getragene Organisation im Rahmen der Erfüllung einer Aufgabe bzw. eines Auftrages einen Schaden verursacht, der Bund dabei aber nicht als Auftraggeber auftritt.

4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomeratio-

nen und Berggebiete

Den Kantonen werden mit dieser Vorlage keine neuen Aufgaben zugewiesen. Die neue Rechtsgrundlage, mit der dem Bund ermöglicht wird, Basisdienste und E-Services zu bezeichnen und zu betreiben, wird aber dazu führen, dass der Bund andere Gemeinwesen (die Kantone, und über diese die Gemeinden) – soweit sie in Vollzug von Bundesrecht Behördenleistungen elektronisch anbieten

– wird verpflichten können, hierzu ausschliesslich die vom Bund bezeichneten elektronischen Behördendienste zu verwenden; dies gilt auch insoweit, als die Kantone externe Verwaltungsträger mit dem Vollzug von Bundesaufgaben betrauen (Art. 12 Abs. 3 Bst. b VE-EMBaG). Mit der Verbindlicherklärung zur Nutzung bestimmter Basisdienste und E-Services kann eines der grössten Hemmnisse für E-Government angegangen werden, nämlich die ungenügende Daten- und Prozessintegration innerhalb der öffentlichen Verwaltung. Entsprechend dem Nutzen, den die Kantone und ihre Gemeinden aus dem Betrieb der Basisdienste und E-Services ziehen, werden sie mit Artikel 12 Absatz 4 VE-EMBaG zur Zahlung eines Beitrages an den Bund verpflichtet.

Eine gleichartige Stossrichtung, aber ohne Beitragszahlungen der Kantone, verfolgt Artikel 13 VE-EMBaG, mit dem dem Bundesrat die Befugnis eingeräumt wird, für Bereiche, in denen die Kantone Bundesrecht vollziehen, verbindliche Standards festzulegen.

86 SR 170.32