Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 57 Seiten

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2. Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und die Klimatologie79

- Zur Änderung von Artikel 3 Bundesgesetz über die Meteorologie und die Klimatologie (MetG)

Im Zuge der Einführung von OGD durch das EMBaG ist auch das Bundesgesetz über die Meteorologie und die Klimatologie (MetG) anzupassen, zumal aktuell für die Bereitstellung der im Rahmen der Bundesaufgaben erhobenen meteorologischen und klimatologischen Daten eine Gebühr zu verlangen ist (Art. 3 Abs. 2 und 3 der aktuell gültigen Fassung des MetG). Entsprechend wird die derzeit bestehende Bestimmung zu den Gebühren im Bereich der Meteorologie und Klimatologie in Artikel 3 Absatz 3 MetG ersetzt und mit einem zusätzlichen Absatz 4 ergänzt.

- Zur Einfügung von (neu) Artikel 3 Absatz 3 Bundesgesetz über die Meteorologie und die Klimatologie (MetG)

Gestützt auf den aktuellen Artikel 3 Absatz 1 MetG und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen80 stellt MeteoSchweiz ein Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen (Produkte und Beratungen) bereit, welche Kundinnen und Kunden gegen Entrichtung einer Gebühr beziehen können. Die Gebühren für Dienstleistungen des Grundangebots sollen, wie bisher, vom Bundesrat festgelegt werden (Art. 3 Abs. 3 MetG). Neu wird hierzu auf die allgemeine Bestimmung betreffend Gebühren für Dienstleistungen der Bundesverwaltung in Artikel 46a RVOG verwiesen.

- Zur Einfügung von (neu) Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a Bundesgesetz über die Meteorologie und die Klimatologie (MetG)

Gemäss Artikel 11 EMBaG stellen die Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung die Daten, die sie im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erheben und erstellen und die elektronisch gespeichert und in Sammlungen strukturiert vorliegen, zur freien Weiterverwendung zur Verfügung. Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a MetG dient der Umsetzung dieser Bestimmung im Bereich der Meteorologie und Klimatologie. In Bezug auf die allgemeinen Gründe, die für die Förderung von OGD sprechen, verweisen wir auf die OGD-Strategie des Bundesrats81 sowie auf die Ausführungen zu Artikel 11 EMBaG in den vorliegenden Erläuterungen. Spezifisch auf Klima- und Wetterdaten bezogen seien an dieser Stelle folgende Punkte hervorzuheben, die aufzeigen, wie bedeutend eine Einführung von OGD für die Schweiz ist:

Auf internationaler Ebene wird OGD stark gefördert. Die Einführung von OGD für meteorologische und klimatologische Daten ist ein wichtiges Thema auf Stufe der westeuropäischen Wetterdienste (EUMETNET, ECOMET). Im Rahmen der sogenannten «Oslo Declaration» wurden die Wetterdienste seit längerem angehalten, die Einführung von OGD proaktiv zu fördern, um einen grösseren volkswirtschaftlichen Nutzen zu erzeugen. Darauf basierend bietet mittlerweile ein sehr grosser Teil der Partnerwetterdienste von MeteoSchweiz meteorologische und klimatologische Daten gebührenfrei an (insb. der gesamte skandinavische Raum, die Niederlande, Deutschland, mit gewissen Einschränkungen Frankreich sowie einzelne osteuropäische Staaten wie Polen). Die Erfahrung der Wetterdienste zeigt, dass mit der Einführung von OGD die Datennutzung massiv gesteigert wurde. Zudem hat sich der Rat des Europäischen Zentrums für Mittelfrist-Wettervorhersagen (EZMW), bei dem die Schweiz Mitglied ist, erst kürzlich für die Einführung von OGD ausgesprochen. All diese Entscheidungen gründen auf der Überzeugung, mittels OGD Innovation und Wertschöpfung zu fördern. Über eine verstärkte Datennutzung werden innovative Produkte und Dienstleistungen entwickelt und auf dem Markt angeboten. Das Ergebnis ist ein höherer volkswirtschaftlicher Nutzen und eine gesteigerte Wettbewerbsfähigkeit. Zu erwähnen ist auch die EU-Richtlinie 2019/1024 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, die für die EU-Mitgliedstaaten im Sommer 2019 in Kraft getreten ist (ehemals ‘INSPIRE’). Die Richtlinie führt das Konzept der hochwertigen Datensätze («high-value datasets») ein. Dabei handelt es sich um Daten, deren Weiterverbreitung von besonderem gesellschaftlichen und wirtschaftlichem Wert ist. Hierzu zählen insbesondere auch meteorologische und klimatologische Daten, die voraussichtlich ab 2021 in grösserem Umfang flächendeckend über sämtliche EU-Mitgliedstaaten kostenlos zur Verfügung stehen werden. Die aktuell gesetzlich vorgeschriebene Gebührenerhebung durch MeteoSchweiz

79 SR 429.1

80 Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie (MetV; SR 429.11)

81 SR 429.1