Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/74: Übertragung einzelner Aufgaben/Zuständigkeiten der Militärjustiz an die zivilen Justizbehörden; Änderung des Militärstrafgesetzes · 7 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht

3 Erläuterung der einzelnen Bestimmungen

3.1 Militärstrafgesetz (MStG)

Artikel 3 Absatz 1

Ziffer 7: Gemäss Bericht (S. 32, Ziff. 7.2.2.1) sollen Zivilpersonen bei gewissen Delikten gegen die Landesverteidigung und die Wehrkraft des Landes (Art. 86, 106 und 107 MStG), die in Friedenszeiten und ohne strafbares Zusammenwirken mit Angehörigen der Armee verübt werden, neu dem zivilen Strafrecht unterstellt werden. Daher ist in Ziffer 7 der Begriff «Zivilpersonen» zu streichen (vgl. Bericht S. 16, Ziff. 3.2.2.4).

Hinsichtlich den ausländischen Militärpersonen bleibt Ziffer 7 unverändert.

Ziffer 7bis: Der Bericht lässt die Strafbarkeit nach MStG von Zivilpersonen bei Sabotage und Schwächung der Wehrkraft unangetastet, weshalb hier wie bis anhin eine entsprechende Bestimmung vorzusehen ist.

Hingegen sollen gemäss Bericht (S. 32, Ziff. 7.2.2.1) Zivilpersonen bei gewissen Delikten gegen die Landesverteidigung und die Wehrkraft des Landes (Art. 86, 106 und 107 MStG), die in Friedenszeiten und ohne strafbares Zusammenwirken mit Angehörigen der Armee verübt werden, neu dem zivilen Strafrecht unterstellt werden; hierfür sind im StGB die entsprechenden Bestimmungen neu aufzunehmen (vgl. Ziff. 3.2 nachfolgend). Als Fallbeispiel etwa: Eine Zivilperson nimmt widerrechtlich mit Rücksicht auf die Landesverteidigung geheim klassifizierte Informationen an sich und verbreitet diese anschliessend in der Öffentlichkeit. Bei Beteiligung (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft) von Zivilpersonen an diesen militärischen Delikten neben Personen, die dem Militärstrafrecht unterstellt sind, bleiben Zivilpersonen unverändert auch in Friedenszeiten nach dem Militärstrafgesetz strafbar und der militärischen Strafgerichtsbarkeit unterworfen (Art. 7 Abs. 1 MStG i.V.m. Art. 220 Abs. 1 MStG). Denkbar wäre als Fallbeispiel etwa, dass eine Zivilperson einen Angehörigen der Armee dazu verleitet, ihr Informationen, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung geheim klassifiziert wurden, zu verschaffen, da der Armeeangehörige während seines Militärdiensts Zugriffsberechtigung hat, um diese Informationen anschliessend in der Öffentlichkeit zu verbreiten.

Es ist zwar davon auszugehen, dass ein ziviles Strafgericht mitunter nicht über das erforderliche militärische Fachwissen verfügt und daher der Beizug militärischer Sachverständiger notwendig ist. Dies ist jedoch nicht unüblich und erfolgt seit jeher auch in anderen Bereichen.

Artikel 4 Ziffer 1 drittes und sechstes Lemma

In Friedenszeiten soll für Zivilpersonen bei gewissen Delikten gegen die Landesverteidigung und die Wehrkraft des Landes (Art. 86, 106 und 107 MStG) eine Unterstellung unter das Militärstrafrecht neu auf Fälle beschränkt werden, in denen sich Zivilpersonen zusammen mit Personen, die dem Militärstrafgesetz unterstellt sind, an diesen militärischen Delikten beteiligen (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 220 Abs. 1 MStG). Im Fall aktiven Dienstes hingegen soll der Bundesrat weiterhin die Möglichkeit haben, die Militärjustiz auch ohne eine solche Beteiligung für die Beurteilung von Zivilpersonen für zuständig zu erklären, weshalb in Artikel 4 Ziffer 1 MStG die Artikel 86 MStG (Ergänzung von Lemma 3) und 106 MStG (Ergänzung von Lemma 6) zusätzlich aufzuführen sind (vgl. Bericht S. 16, Ziff. 3.2.2.4 letzter Absatz).

In Kriegszeiten (Art. 5 MStG) soll bei durch Zivilpersonen begangenen gewissen Delikten gegen die Landesverteidigung und die Wehrkraft des Landes (Art. 86, 106 und