Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/74: Übertragung einzelner Aufgaben/Zuständigkeiten der Militärjustiz an die zivilen Justizbehörden; Änderung des Militärstrafgesetzes · 7 Seiten

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entschieden werden. Der Hauptanwendungsfall dieser Bestimmungen sind die Fallkonstellationen nach Artikel 221 MStG, bei denen jemand mehrerer strafbarer Handlungen beschuldigt ist, die teils der militärischen, teils der zivilen Strafgerichtsbarkeit unterstehen. Hierbei handelt es sich um Kompetenzkonflikte, die aufgrund des Prinzips der Verfahrenseinheit (analog zu Art. 29 der Strafprozessordnung [SR 312.0]) zwingend zu lösen sind. Deshalb steht nach Artikel 221 MStG dem Bundesrat in solchen Fällen die Befugnis zu, deren ausschliessliche Bestimmung dem militärischen oder dem zivilen Gericht zu übertragen. Bei den Fallkonstellationen nach Artikel 218 Absatz 5 MStG existiert jedoch kein vorbestehender Kompetenzkonflikt. Die militärische Strafgerichtsbarkeit wäre ohne Ausübung der Übertragungsmöglichkeit in jedem Fall zuständig, ohne dass ein Verstoss gegen das Prinzip der Verfahrenseinheit vorliegen würde. Ein möglicher Konflikt kann erst durch die Anwendung dieser Übertragungsmöglichkeit entstehen, nämlich dann, wenn die Zulässigkeit der Übertragung in Frage gestellt wird. Damit eine gerichtliche Überprüfung der Rechtmässigkeit einer Übertragung an die zivile Strafgerichtsbarkeit gemäss den Regeln von Artikel 223 Absatz 1 MStG möglich ist, muss diese durch Artikel 218 Absatz 5 MStG hervorgerufene Konfliktvariante in das Gesetz eingefügt werden.

3.2 Strafgesetzbuch (StGB)

Artikel 278a, 278b und 278c

Zur Umsetzung der erwähnten Verschiebung der Zuständigkeit bezüglich gewissen Delikten gegen die Landesverteidigung und die Wehrkraft des Landes bei Zivilpersonen sind im StGB dem MStG entsprechende Bestimmungen aufzunehmen.

Art. 278a StGB entspricht Artikel 86 MStG.

Art. 278b StGB entspricht Artikel 106 Absätze 1, 2 und 3 MStG. Artikel 106 Absatz 4 MStG fällt hinsichtlich Zivilpersonen weg, da dieser in leichten Fällen eine disziplinarische Bestrafung vorsieht (das StGB hingegen sieht diese Art der Bestrafung nicht vor).

Art. 278c StGB entspricht Artikel 107 MStG, jedoch ohne den letzten Teilsatz hinsichtlich disziplinarischer Bestrafung (vgl. Erläuterung zu Art. 278b StGB).

Die in den Artikeln 278a bis 278c StGB genannten Handlungen sollen gemäss Bericht nur dann durch zivile Gerichte beurteilt werden, sofern sie in Friedenszeiten und ohne strafbares Zusammenwirken mit Angehörigen der Armee verübt werden. Es ist jedoch aufgrund des Vorbehalts in Artikel 9 Absatz 1 StGB («Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.») i.V.m. mit Artikel 7 Absatz 1 MStG aus juristischer Sicht nicht notwendig, diese Vorbehalte explizit ins StGB aufzuführen, da diese rein deklaratorischen Charakter hätten.

3.3 Bundesgesetz über den Schutz militärischer Anlagen

Artikel 9

Absatz 1: Neu wird hier in einem zusätzlichen zweiten Satz die zur Umsetzung des Teilbereichs «Änderung der Zuständigkeit für Zivilpersonen bezüglich gewissen Delikten gegen die Landesverteidigung und die Wehrkraft des Landes» notwendige Ausnahme für Zivilpersonen vorgesehen, sofern keine anderen Personen an der Tat beteiligt waren, die dem MStG unterstehen (vgl. Ausführungen zu Art. 3 Abs. 1 MStG vorne [dritter Absatz]). Bei Beteiligung (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft) von Personen, die dem MStG unterstehen, bleiben die fraglichen Zivilpersonen auch in Friedenszeiten wie bis anhin der militärischen Strafgerichtsbarkeit unterstellt. Denkbar wäre als Fallbeispiel etwa, dass ein Angehöriger der Armee einer Zivilperson Informationen zum Standort einer unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallenden