Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/74: Übertragung einzelner Aufgaben/Zuständigkeiten der Militärjustiz an die zivilen Justizbehörden; Änderung des Militärstrafgesetzes · 7 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht

107 MStG) weiterhin die Militärjustiz zuständig sein, auch wenn kein strafbares Zusammenwirken mit Angehörigen der Armee vorliegt. Anders als bei Artikel 4 MStG ist aber in Artikel 5 MStG keine Ergänzung notwendig, da der Einleitungssatz von Artikel 5 Absatz 1 MStG die in Artikel 4 MStG genannten Personen mitumfasst, und zwar selbst dann, wenn der Bundesrat für den Fall aktiven Dienstes keinen Unterstellungsbeschluss nach Artikel 4 Einleitungssatz MStG gefasst hat (vgl. Kurt Hauri, Kommentar zum Militärstrafgesetz, Bern 1983, N 4 zu Art. 4 MStG).

Artikel 218 Absatz 5

Der neue Absatz 5 von Artikel 218 MStG setzt den Teilbereich «Beurteilung von Militärdelikten durch ein ziviles Gericht» der Option 2 um. Der Bericht schlägt für die Umsetzung dieses Teilbereichs explizit eine Ergänzung von Artikel 219 MStG vor (S. 33, Ziff. 7.2.2.2). Dieser regelt die zivile Strafgerichtsbarkeit für Personen, die der militärischen Strafgerichtsbarkeit unterstehen und Delikte ausserhalb des MStG begangen haben (mit Ausnahme des Strassenverkehrsgesetzes [SR 741.01] und des Betäubungsmittelgesetzes [SR 812.121]). Dies ist bei den vorliegend in Frage stehenden Delikten jedoch nicht der Fall, vielmehr handelt es sich bei der vorgeschlagenen Ergänzung von Artikel 219 MStG um eine Ausnahme vom Grundsatz nach Artikel 218 Absatz 1 MStG. Aus gesetzessystematischer Sicht ist es daher sinnvoller, die neue Bestimmung in Artikel 218 MStG aufzunehmen. Der im neuen Absatz 5 gewählte Begriff «übertragen» entspricht der Formulierung in Artikel 221 MStG.

Mit dem neuen Absatz 5 erhält der Bundesrat die Möglichkeit, die Beurteilung eines an sich unter die militärische Strafgerichtsbarkeit fallenden, durch eine Zivilperson mutmasslich verübten Delikts den zivilen Strafbehörden zu übertragen. Voraussetzung für eine Übertragung an die zivilen Strafbehörden ist allerdings, dass keine sachlichen Gründe für die Zuständigkeit der Militärjustiz sprechen. Je intensiver ein militärisches Rechtsgut durch ein mutmassliches Delikt betroffen oder gefährdet ist, desto eher ist das Vorliegen eines sachlichen Grundes anzunehmen. Ein sachlicher Grund kann z. B. im Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 der Strafprozessordnung [SR 312.0]) liegen, der auch im Militärstrafrecht zu beachten ist. Liegt ein sachlicher Grund für die Zuständigkeit der Militärjustiz vor, so besteht für den Bundesrat keine Möglichkeit, die Sache den zivilen Strafbehörden zur Beurteilung zu überweisen. Der Begriff des sachlichen Grundes ist sehr offen gewählt und gibt dem Bundesrat einen nicht unerheblichen Ermessensspielraum. Mit der vorgeschlagenen Kompetenz des Bundesrats, die Zuständigkeit für Zivilpersonen an eine zivile Strafverfolgungsbehörde zu übertragen, betritt der Gesetzgeber zudem Neuland. Ein vergleichbares Instrument ist im gesamten schweizerischen Strafrechtssystem nicht ersichtlich. Sie bedeutet auch eine Ausnahme vom Prinzip der ausschliesslichen Zuständigkeit der zivilen oder militärischen Strafgerichtsbarkeit, wie dies aus Artikel 9 Absatz 1 StGB hervorgeht.

Eine Übertragung durch den Bundesrat an die zivilen Justizbehörden ist zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens möglich, soweit sinnvoll auch vor formeller Eröffnung der Untersuchung durch die Militärjustiz. Nach einer Übertragung an die zivilen Behörden führen diese das Verfahren nach ihrem eigenen Prozessrecht, wenden materiell aber die militärischen Straftatbestände des MStG an.

Weiter ist festzuhalten, dass es sich bei der vom Bericht angestrebten Lösung nicht vermeiden lässt, dass einige Fragen offenbleiben müssen, die zu gegebener Zeit von der Rechtsprechung zu beantworten sind. Dazu zählt etwa die Frage, inwieweit die Möglichkeit des Bundesrats, einen Fall den zivilen Gerichtsbehörden zur Beurteilung zu übertragen, einen einklagbaren Rechtsanspruch einer Partei oder eines Geschädigten auf Übertragung an die zivile Strafgerichtsbarkeit begründet und mit welchem Rechtsmittel dieser allfällige Rechtsanspruch geltend gemacht werden kann. Die Be-