Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/74: Übertragung einzelner Aufgaben/Zuständigkeiten der Militärjustiz an die zivilen Justizbehörden; Änderung des Militärstrafgesetzes · 7 Seiten

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Anlage gibt, damit die Zivilperson die Anlage ohne Bewilligung fotografieren und diese Aufnahmen mit den daraus ableitbaren Hinweisen zum Standort veröffentlichen kann.

Absatz 2: Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs soll hinsichtlich des Teilbereichs «Beurteilung von Militärdelikten durch ein ziviles Gericht» auch das Bundesgesetz über den Schutz militärischer Anlagen entsprechend angepasst werden; die Anpassung erfolgt in Analogie zu Artikel 218 Absatz 5 MStG (vgl. auch dortige Ausführungen).

4 Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen

4.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die finanziellen und personellen Auswirkungen lassen sich zum heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend beziffern (vgl. Bericht S. 33, Ziff. 7.3.2). Es versteht sich jedoch von selbst, dass für die Militärgerichte von einer Entlastung, für die zivilen Gerichte hingegen von einer entsprechenden Mehrbelastung auszugehen ist.

Die vorgeschlagenen Einschränkungen des Geltungsbereichs der militärischen Strafgerichtsbarkeit (Teilbereich «Änderung der Zuständigkeit für Zivilpersonen bezüglich Delikten gegen die Landesverteidigung und die Wehrkraft des Landes» der Option 2) betreffen allerdings lediglich eine sehr kleine Zahl von Fällen, weshalb kaum spürbare personelle oder finanzielle Auswirkungen auf die Militärjustiz und die zivilen Gerichte zu erwarten sind.

Wie weit die Einführung der Übertragungsmöglichkeit des Bundesrats gemäss dem neuen Artikel 218 Absatz 5 MStG (Teilbereich «Beurteilung von Militärdelikten durch ein ziviles Gericht») finanzielle und personelle Auswirkungen insbesondere auf die zivile Strafgerichtsbarkeit haben wird, lässt sich zum Voraus nur schwer bestimmen. Die häufigsten Fallkonstellationen, bei denen eine Übertragung nach Artikel 218 Absatz 5 MStG möglich erscheint, dürften Verfahren nach Artikel 94 MStG (Fremder Militärdienst) sein. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass auch potenziell sehr aufwändige Verfahren von der zivilen Strafgerichtsbarkeit zu übernehmen sind. Da es sich bei den Verfahren nach Artikel 94 MStG aber nur um wenige Fälle handeln dürfte (durchschnittlich vier Fälle pro Jahr seit 2010), sollte sich der potenzielle Mehraufwand für die zivilen Strafgerichtsbehörden im überschaubaren Rahmen bewegen.

4.2 Weitere Auswirkungen

Weitere Auswirkungen sind aus heutiger Sicht keine zu erwarten.