Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/74: Übertragung einzelner Aufgaben/Zuständigkeiten der Militärjustiz an die zivilen Justizbehörden; Änderung des Militärstrafgesetzes · 7 Seiten

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antwortung dieser Frage hängt davon ab, inwiefern eine Übertragung der Zuständigkeit an eine zivile Gerichtsbehörde rechtlich geschützte Interessen von Parteien, insbesondere von Angeklagten und Geschädigten, betreffen. Welche Zuständigkeit für die betroffenen Personen eine prozessual bessere Stellung ergibt, kann häufig nicht im Voraus festgestellt werden, weshalb sich auch keine generell abstrakte Norm formulieren lässt. Deshalb wird im Einzelfall zu prüfen sein, ob die Übertragung rechtlich geschützte Interessen der betroffenen Personen berühren und ob daraus rechtliche Ansprüche dieser Personen abzuleiten sind. Immerhin kann festgestellt werden, dass bei einer Übertragung insbesondere Angeklagte einige prozessuale Privilegien, die ihnen der Militärstrafprozess verleiht, verlieren würden. Dazu zählt beispielsweise der Anspruch auf eine amtliche Verteidigung, die für sie unabhängig von ihren finanziellen Mitteln in jedem Fall kostenlos ist (Art. 43 Abs. 2 und 44 Abs. 2 der Verordnung über die Militärstrafrechtspflege [MStV; SR 322.2]). Es ist deshalb davon auszugehen, dass in diesen Fällen der betroffenen Person ein Rechtsanspruch auf Überprüfung des Übertragungsentscheids zukommt.

Fraglich ist auch, ob ein ziviles Strafgericht verpflichtet ist, eine Übertragung anzunehmen oder ob es berechtigt ist, die Voraussetzungen bzw. die Rechtmässigkeit der Übertragung auf Antrag oder von Amtes wegen zu überprüfen und diese allenfalls zurückzuweisen.

Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass gemäss Bericht die Kompetenz zur allfälligen Übertragung an die zivilen Strafbehörden eigentlich nicht dem Bundesrat, sondern dem Oberauditor hätte zufallen sollen. Damit würde aber von der Regelung nach den Artikeln 220 Absatz 3 und 221 MStG abgewichen, wonach der Bundesrat für solche Übertragungen zuständig ist. Erst auf Verordnungsstufe (Art. 46 Abs. 2 MStV wird diese Kompetenz an den Oberauditor delegiert. Es ist daher sachgerecht, auch vorliegend so vorzugehen und die Kompetenz zur Übertragung dem Oberauditor erst auf Verordnungsstufe, sprich in der MStV, zuzuweisen.

Artikel 220 Gerichtsbarkeit bei Beteiligung von Zivilpersonen

Artikel 220 MStG erfährt eine über den Bericht hinausgehende Änderung. In den heute geltenden Absätzen werden «Vergehen oder Verbrechen» genannt, wobei in den letzten Jahren in beiden Bereichen auch Übertretungen eingeführt wurden (z.B. Art. 84 und159a MStG). Artikel 220 MStG soll deshalb im Rahmen der vorliegenden Änderung entsprechend ergänzt werden. Hierbei müssen die Deliktsarten nicht einzeln genannt werden, sondern es kann vielmehr der generelle Begriff «Straftat» verwendet werden.

Artikel 223 Absatz 1

Macht der Bundesrat von seiner Möglichkeit, einen Fall an die zivile Strafgerichtsbarkeit zu übertragen, Gebrauch, so soll analog zum heutigen Artikel 223 Absatz 1 MStG die Möglichkeit bestehen, die Rechtmässigkeit der Übertragung durch das Bundesstrafgericht überprüfen zu lassen. Ein solches Rechtsmittel scheint schon deshalb notwendig zu sein, weil der Wechsel von der militärischen zur zivilen Strafgerichtsbarkeit insbesondere für Beschuldigte oder Angeklagte den Verlust einiger für sie vorteilhaften prozessualen Rechtspositionen aus dem Militärstrafprozess zur Folge haben. So verlieren sie beispielsweise den Anspruch auf eine amtliche Verteidigung, die für sie unabhängig von ihren finanziellen Mitteln in jedem Fall kostenlos ist (Art. 43 Abs. 2 und 44 Abs. 2 MStV). Artikel 223 Absatz 1 MStG soll daher entsprechend ergänzt werden.

Der geltende Artikel 223 Absatz 1 MStG bestimmt, dass Anstände über die Zuständigkeit der militärischen und zivilen Strafgerichtsbarkeit vom Bundesstrafgericht endgültig