Erläuternder Bericht RPV
Vernehmlassung 2021/102: Teilrevisionen der Raumplanungsverordnung, der Energieeffizienzverordnung und der Niederspannungs-Installationsverordnung · 8 Seiten
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Erläuternder Bericht zur
Revision der Raumplanungsverordnung (Solaranlagen ausserhalb der Bauzonen)
1. Grundzüge der Vorlage
Mit den Anpassungen soll der Bau von Solaranlagen ausserhalb der Bauzonen vereinfacht werden. Die Vereinfachungen sollen einen Beitrag leisten, um den Zubau im Bereich der Photovoltaik zu erhöhen. Die Bestimmungen ergänzen die finanzielle Förderung der erneuerbaren Energien durch den Bund. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 18. Juni 2021 die Botschaft zum Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien verabschiedet. Mit der Vorlage will er den Ausbau der einheimischen erneuerbaren Energien sowie die Versorgungssicherheit der Schweiz stärken, insbesondere auch für den Winter.
Die Spezialbestimmungen im Raumplanungsrecht zu den Solaranlagen gehen auf Anträge zurück, die im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zum Landwirtschafts- bzw. zum Raumplanungsrecht gestellt wurden. Artikel 18a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) in seiner Fassung vom 22. Juni 2007 enthielt materielle Bestimmungen: Er regelte, unter welchen Umständen Solaranlagen in Bau- und Landwirtschaftszonen zu bewilligen waren. Mit der Revision vom 15. Juni 2012 wurde die Bestimmung primär verfahrensrechtlich umformuliert: Sie regelt, unter welchen Voraussetzungen Solaranlagen bewilligungsfrei errichtet werden können. Die materiellen Fragen werden lediglich in Absatz 4 und nur im Verhältnis zu ästhetischen Anliegen angesprochen. Da Bewilligungsfreiheit bloss bedeutet, dass kein überwiegendes Interesse an einer vorgängigen Prüfung der Rechtmässigkeit besteht, ergeben sich daraus gewisse Unsicherheiten für die Praxis.
Soweit Artikel 18a RPG Solaranlagen ausserhalb der Bauzonen für bewilligungsfrei erklärt, kann daraus geschlossen werden, dass der Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet (nachfolgend: Trennungsgrundsatz) den entsprechenden Solaranlagen nach dem Willen des Gesetzgebers materiell-rechtlich nicht a priori entgegensteht.
Schwieriger zu beantworten ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen Solaranlagen ausserhalb der Bauzonen ansonsten zulässig sind. Die in der Praxis für die Beurteilung relevantesten Bestimmungen sind die Artikel 24 und 24c RPG. Der vorliegende Revisions-Vorentwurf bezweckt, für bestimmte typische Anlagen Fallkonstellationen anzugeben, in denen Solaranlagen in der Regel standortgebunden sein bzw. in welchem Verhältnis sie zu nicht zonenkonformen Bauten und Anlagen stehen sollen. Dies soll einen Beitrag zur Rechtsvereinheitlichung leisten, die Verfahren in diesen Fallkonstellationen vereinfachen und beschleunigen und den Planenden auch mehr Sicherheit geben.
Soweit dies auf Verordnungsstufe möglich erscheint (Art. 32a der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV; SR 700.1]), sollen zudem auch die Forderungen der Motion Cattaneo vom 4. Mai 2021 (21.3518 «Weniger Bürokratie für neue Solaranlagen. Das Meldeverfahren muss ausgeweitet werden») umgesetzt werden. Die Motion ist zwar noch nicht überwiesen, der Bundesrat hat am
11. August 2021 jedoch deren Annahme beantragt.
2. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden
Diese Änderungen haben weder finanzielle noch personelle Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und die Gemeinden. Sie erweitern im Gegenteil die Kategorien der bewilligungsfreien Solaranlagen in einem praktisch wichtigen, in der Sache aber unbedenklichen Bereich (Arbeitszonen; Art. 32a). Ausserhalb der Bauzonen schaffen sie für praktisch wichtige Kategorien von Solaranlagen Rechtssicherheit in Bezug auf die Standortgebundenheit im Sinn von Artikel 24 Buchstabe a RPG (Art. 32c) und in Bezug auf das Verhältnis zu nicht zonenkonformen Bauten und Anlagen im Sinn von Artikel 24c RPG (Art. 42 Abs. 5). Dies führt zu weniger bzw. beschleunigten Verfahren und dürfte den Aufwand der zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden somit reduzieren.