Erläuternder Bericht RPV
Vernehmlassung 2021/102: Teilrevisionen der Raumplanungsverordnung, der Energieeffizienzverordnung und der Niederspannungs-Installationsverordnung · 8 Seiten
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Erläuternder Bericht zur
Revision der Raumplanungsverordnung (Solaranlagen ausserhalb der Bauzonen)
Artikel 32c
Einleitung
Landwirtschaftszonen sollen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden (Art. 16 Abs. 1 RPG). Dieser Trennungsgrundsatz hat gemäss Rechtsprechung Verfassungsrang. Er auferlegt den gesetzgebenden und den rechtsanwendenden Behörden grosse Zurückhaltung bei der Zulassung bzw. Bewilligung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen. Es braucht dazu genügend gewichtige öffentliche Interessen.
Im Zusammenhang mit Artikel 32c ist es auf der Stufe des formellen Gesetzes Artikel 24 RPG, der die entsprechenden Voraussetzungen für neue Anlagen regelt.3 Diese Bestimmung ist sehr allgemein gehalten und setzt einerseits eine Standortgebundenheit des Vorhabens (Bst. a) und andererseits eine umfassende Interessenabwägung (Bst. b) voraus. Dazu hat das Bundesgericht über Jahrzehnte eine umfassende Rechtsprechung entwickelt.
Ganz allgemein und unabhängig vom Thema der Solaranlagen gilt: Letztlich sind es nicht allzu viele Konstellationen, in denen sich Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen als standortgebunden erweisen. Etwas anderes wäre mit dem Trennungsgrundsatz denn auch kaum vereinbar, sollen doch Landwirtschaftszonen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden (Art. 16 Abs. 1 RPG).
Mit Blick auf die hohen öffentlichen Interessen an einem raschen Umstieg auf erneuerbare Energiequellen will der Bund nun allerdings im Bereich der Solarenergie gewisse Fallkonstellationen auf Verordnungsstufe bezeichnen, die ausserhalb der Bauzonen als standortgebunden gelten können. Damit können wichtige Impulse für den Ausbau der erneuerbaren Energien gesetzt werden. Synergien zwischen Energiepolitik und Raumplanung gibt es insofern, als oft diejenigen Standorte, die raumplanerisch am unproblematischsten sind, auch praktisch besonders einfach genutzt werden können. So haben beispielsweise Gebäudefassaden ein grosses Potenzial für die Gewinnung von Solarenergie, und Gebäude sind regelmässig elektrisch bereits erschlossen.
Musterbeispiel sind Fassaden von Häusern, wo – selbst ausserhalb der Bauzonen – sowohl der Aufwand für den Einbau als auch die negativen Auswirkungen regelmässig gering sind. Werden sie auf Verordnungsstufe ausdrücklich als standortgebunden bezeichnet – was auch mit Blick auf die bundesgerichtliche Praxis zu Artikel 24 RPG als unproblematisch erscheint –, kann dies wichtige Impulse geben, um dieses erhebliche zusätzliche Potenzial zielstrebig zu nutzen.
Ähnlich unproblematisch sind Lärmschutzwände. Dort dürfte zwar öfters die elektrische Erschliessung noch fehlen, aber zumeist ohne grössere negative Folgen nachgerüstet werden können, wenn der erwartete Energieertrag in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten für die noch fehlende Erschliessung steht.
Daneben gibt es weitere Konstellationen, bei denen ein interessantes Potenzial besteht.
Es ist zu betonen, dass Anlagetypen, die im vorgeschlagenen neuen Artikel 32c nicht aufgeführt sind, deshalb nicht automatisch ausserhalb der Bauzonen als nicht standortgebunden anzusehen sind. Für sie ist im Einzelfall eine Einschätzung nach der vom Bundesgericht entwickelten Praxis vorzunehmen.
Dies gilt insbesondere auch für solarthermische Anlagen (Solaranlagen, mit denen Wärme produziert wird). Selbstverständlich ist denkbar, dass an einer geeignet gelegenen Lärmschutzwand ausserhalb der Bauzonen auch derartige Sonnenkollektoren angebracht werden könnten, mit denen Fernwärmenetze im Sommer höchst effizient mit Wärme versorgt werden könnten. Entsprechende Konstellationen dürften jedoch selten sein, so dass es sinnvoller ist, die Projekte im Einzelfall gemäss der allgemeinen Gerichtspraxis – und unter Berücksichtigung der hohen Interessen daran, Energie aus nicht erneuerbaren Quellen durch solche aus erneuerbaren Quellen zu ersetzten – zu beurteilen.
3 Solaranlagen können sich – aufgrund einer Nutzungsplanung oder im Rahmen landwirtschaftlichen Bedarfs – auch als zonenkonform erweisen. Diese Konstellationen sind mit der hier vorgeschlagenen Revision nicht direkt angesprochen. Es besteht jedoch ein indirekter Zusammenhang: Was als standortgebunden gilt, darf auch im Rahmen der Nutzungsplanung eher als zonenkonform erklärt oder erachtet werden.