Erläuternder Bericht RPV
Vernehmlassung 2021/102: Teilrevisionen der Raumplanungsverordnung, der Energieeffizienzverordnung und der Niederspannungs-Installationsverordnung · 8 Seiten
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Erläuternder Bericht zur
Revision der Raumplanungsverordnung (Solaranlagen ausserhalb der Bauzonen)
Buchstabe b
Buchstabe b regelt einen Spezialfall. Gerade bei Stauseen im alpinen Raum erscheint die Landschaft aufgrund der markanten Staumauer bereits als stark technisch (für die Stromproduktion) geprägte Landschaft. Vielleicht wird – gestützt auf Buchstabe a – sogar auf der Staumauer selbst schon Solarstrom produziert. Eine auf dem Stausee schwimmende Solaranlage kann dies ergänzen und allenfalls weiteren wertvollen Winterstrom produzieren, ohne unverhältnismässige Beeinträchtigung von Natur und Landschaft. Mit «im alpinen Raum» ist grundsätzlich eine Höhe ab ca. 1800 m. ü. M. gemeint. In derartigen Höhen ist typischerweise die Bedeutung des Sees als Lebensraum bereits deutlich reduziert und der lagebedingte Vorteil in Bezug auf die Winterstromproduktion bereits deutlich spürbar.
Allerdings wird es im Anwendungsbereich von Buchstabe b öfter als in jenem von Buchstabe a Fälle geben, in denen der Bewilligung letztlich überwiegende Interessen entgegenstehen. Stauseen können attraktive Elemente einer Gebirgslandschaft darstellen, die durch schwimmende Solaranlagen unverhältnismässig beeinträchtigt werden könnten.
Buchstabe c
Buchstabe c soll das Thema der Agrophotovoltaik aufnehmen (thematisiert beispielsweise im Postulat Bendahan, Fotovoltaik-Pilotprojekte in der Landwirtschaft ermöglichen und unterstützen [19.4219]). Sinn von Buchstabe c ist insbesondere, die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass an geeigneten Standorten Versuchsanlagen errichtet werden können. Dies erscheint insbesondere in wenig empfindlichen Gebieten angrenzend an Bauzonen als vertretbar. Für Anlagen in eher empfindlichen Gebieten ist gestützt auf die noch notwendige umfassende Interessenabwägung die Bewilligung zu verweigern, selbst wenn sie an Bauzonen angrenzen (empfindlich können auch bauzonennahe Gebiete sein, wobei nicht nur Naturschutzanliegen zu beachten und geschützte Landschaften zu verschonen, sondern auch das Landschaftskonzept Schweiz und insbesondere dessen Ziel 9 [«Periurbane Landschaften – vor weiterer Zersiedlung schützen, Siedlungsränder gestalten»] zu berücksichtigen sind). Selbstverständlich muss es sich bei den betreffenden Bauzonen um solche handeln, die tatsächlich nach den Kriterien von Artikel 15 RPG benötigt werden. Am unproblematischsten sind Gebiete, die an bereits überbaute Bauzonen angrenzen.
Es reicht nicht, dass trotz der Solaranlagen noch Landwirtschaft betrieben werden kann. Es geht vielmehr darum, dass dank der Solaranlagen höhere Erträge erzielt werden sollen als ohne solche Anlagen. Zulässig sind einerseits Forschungsanlagen, die aufgrund berechtigter Erwartungen in der Fachwelt entsprechende Erkenntnisse liefern sollen. Andererseits können Anlagen bewilligt werden, welche gesicherte Erkenntnisse aus den Forschungsanlagen nutzen.
Absatz 2
Generell sollen Bewilligungen für derartige Solaranlagen nicht «für die Ewigkeit» erteilt werden. Insbesondere in den Fällen von Buchstabe a muss die Bewilligung dahinfallen, wenn die Bewilligung für die «bestehende Fläche» wegfällt bzw. diese Fläche an sich beseitigt werden muss. Ergeben For-
schungsanlagen nach Buchstabe c, dass die erhofften Synergien nicht auftreten, sind die Solaranlagen zurückzubauen, wenn nicht eine neue Versuchsanordnung wiederum nach Buchstabe c bewilligt wird.