Erläuternder Bericht RPV
Vernehmlassung 2021/102: Teilrevisionen der Raumplanungsverordnung, der Energieeffizienzverordnung und der Niederspannungs-Installationsverordnung · 8 Seiten
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Erläuternder Bericht zur
Revision der Raumplanungsverordnung (Solaranlagen ausserhalb der Bauzonen)
Absatz 1, Einleitungssatz
Mit Solaranlagen mit Anschluss ans Stromnetz sind Photovoltaikanlagen gemeint, die nicht im Inselbetrieb zum Einsatz kommen.
Weshalb solarthermische Anlagen hier nicht mit gemeint sind und daher nach den allgemeinen
Grundsätzen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu beurteilen sind, wurde bereits in der Einleitung ausgeführt.
Gleiche Überlegungen gelten für Inselanlagen. Die dort produzierte Energie kommt in jedem Fall nur den Nutzerinnen und Nutzern vor Ort zugut. Mehr produzierte Energie heisst hier stets entweder mehr konsumierte Energie oder mehr Energie, die ungenutzt bleibt. Das heisst nicht, dass Inselanlagen nicht standortgebunden (oder sogar zonenkonform, wenn sie in Landwirtschaftszonen für die Landwirtschaft benötigt werden) sein könnten, wenn die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind. Sie fallen bloss nicht unter den mit Artikel 32c anvisierten Regelungsgegenstand.
Mit dem ausdrücklichen Hinweis «ausserhalb der Bauzonen» wird nochmals erwähnt, was bereits aufgrund der Sachüberschrift klar wird: Es geht nur um Anlagen ausserhalb der Bauzonen. Innerhalb der Bauzonen sind die mit dieser Bestimmung anvisierten Anlagetypen ohnehin regelmässig zonenkonform. Ein genügendes öffentliches Interesse, sie allenfalls nicht – oder unter restriktiven Voraussetzungen – zuzulassen, gibt es innerhalb der Bauzonen regelmässig höchstens in Schutzzonen.
«Können … insbesondere dann standortgebunden (Art. 24 Bst. a RPG) sein» bedeutet, dass die umfassende Interessenabwägung (Bst. b von Art. 24 RPG) vorbehalten bleibt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung muss praxisgemäss auch dann eine Bewilligung verweigert werden, wenn ein Vorhaben gegen andere gesetzliche Bestimmungen verstösst, beispielsweise betreffend Gewässerschutz oder Natur- und Heimatschutz. Rechtsetzungstechnisch wurde bereits in weiteren Bestimmungen so verfahren, beispielsweise in Artikel 39 Absätze 1 und 2 RPV, aber auch in Artikel 24b Absatz 1 zweiter Satz RPG. «Können» nimmt einerseits darauf Bezug, dass sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Standortgebundenheit nicht präzis und abschliessend von der Interessenabwägung abtrennen lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.186/2002 vom 23. Mai 2003, E. 3.4). Andererseits signalisiert es auch, dass insbesondere in Schutzgebieten die Bewilligungsbehörden auch zu einem anderen Ergebnis gelangen können. Unter die Voraussetzungen der Buchstaben a-c zu fallen ist keine Garantie, letztlich in jedem Fall eine Baubewilligung zu erhalten.
Buchstabe a
Diese Bestimmung regelt den unproblematischsten und gleichzeitig energiepolitisch bedeutendsten Fall: Photovoltaikanlagen, die in Flächen integriert werden, die ohnehin schon bestehen oder ohnehin erstellt werden. Als wichtigste Beispiele werden Fassaden, Staumauern und Lärmschutzwände erwähnt.
Idee der Bestimmung ist, Flächen, die ohnehin bestehen, für die Energieproduktion nutzen zu können, solange sie bestehen.
Ausgeschlossen vom Anwendungsbereich sind folgerichtig Flächen, die:
- zwar bestehen, aber rechtswidrig sind;
- zwar im Moment rechtmässig bestehen, aber mit einem so kurzen Zeithorizont, dass die Errichtung einer Photovoltaikanlage beschränkt auf diese Zeit kaum sinnvoll erscheint.
Entsprechend muss in der Bewilligung das Schicksal der Photovoltaikanlage vom Schicksal der Fläche, in die sie integriert wird, abhängig gemacht werden. Bauten ausserhalb der Bauzonen sollen nicht nur deshalb länger als nötig dort stehen, weil auf ihnen eine Solaranlage montiert wurde.
«Ästhetisch integriert» meint, dass nicht die funktionale Integration im Vordergrund steht. Ob die Solaranlagen auf eine Fassade aufgeschraubt wird oder einen Teil der Funktion einer Fassade übernimmt, ist unerheblich. Gerade wenn es darum geht, Module möglichst kühl zu halten (wegen des Wirkungsgrads), könnte die funktionale Integration ein unnötiger Nachteil sein, da eine gewisse Distanz zur Fassade, Staumauer oder Lärmschutzwand hilft, Wärme abzuführen. Wichtig ist die ästhetische Integration: Die Fläche soll als in sich optisch möglichst ruhige Fläche in Erscheinung treten.