Erläuternder Bericht RPV
Vernehmlassung 2021/102: Teilrevisionen der Raumplanungsverordnung, der Energieeffizienzverordnung und der Niederspannungs-Installationsverordnung · 8 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zur
Revision der Raumplanungsverordnung (Solaranlagen ausserhalb der Bauzonen)
3. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft
Die vorgesehenen Änderungen haben keine relevanten neuen Auswirkungen auf die Wirtschaft, Umwelt und die Gesellschaft.
4. Verhältnis zum europäischen Recht
Die vorgesehenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Verpflichtungen der Schweiz nach europäischem Recht.
5. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Artikel 32a
Die Kantone haben eine relativ breite Kompetenz, in ihrem Recht innerhalb der Bauzonen Solaranlagen für bewilligungsfrei zu erklären (Art. 18a Abs. 2 Bst. a RPG). Artikel 18a Absatz 1 RPG und Artikel 32a (und 32b) RPV gehen einen Schritt weiter und untersagen den Kantonen, für gewisse Kategorien von Solaranlagen ein Baubewilligungsverfahren zu verlangen.
Artikel 32a RPV regelt generell für die Bau- und Landwirtschaftszonen, wann Solaranlagen genügend gut auf einem Dach angepasst sind, dass sie als bewilligungsfrei gelten können (unter Vorbehalt von Art. 18a Abs. 2 Bst. b und Abs 3 RPG). Mit auf Flachdächern üblichen Anlagen sind diese Anforderungen kaum je zu erfüllen. Offenbar hat bisher höchstens eine Minderheit der Kantone von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, solche Anlagen in wenig empfindlichen Typen von Bauzonen für bewilligungsfrei zu erklären.
Mit der vorliegenden Verordnungsanpassung regelt der Bund diese Frage nun spezifisch für Arbeitszonen. Arbeitszonen sind jener Bauzonentyp, der ästhetisch am wenigsten hohe Anforderungen stellt, in Bezug auf das Potenzial an Solaranlagen aber erhebliche Bedeutung hat. Daher wird nun auf Verordnungsstufe in Konkretisierung von Artikel 18a Absatz 1 RPG festgelegt, wann solche Anlagen auch dann als bewilligungsfrei gelten, wenn das kantonale Recht nicht von der Kompetenz in Artikel 18a Absatz 2 Buchstabe a RPG Gebrauch gemacht hat.
Diese Kompetenz besteht ansonsten unverändert weiter: Das kantonale Recht kann weitere Fälle festlegen, in denen Solaranlagen in bestimmten, ästhetisch wenig empfindlichen Typen von Bauzonen für baubewilligungsfrei erklärt werden.
Die Kriterien in der neuen Bestimmung sind so gewählt, dass sie die Kompetenzen von Kantonen und Gemeinden im Bereich der Ästhetik nicht ganz unterlaufen und trotzdem zulassen, die Potenziale an Solarenergie mit üblichen Anlagetypen möglichst effizient zu nutzen.
Der Begriff des Flachdachs setzt im Kontext dieser Bestimmung nicht voraus, dass die Dachoberfläche absolut plan und horizontal ist. Weist eine Dachfläche eine geringfügige Neigung auf, so kann die Bestimmung trotzdem zur Anwendung kommen, wenn die darin aufgestellten Voraussetzungen eingehalten werden. Dies wird auch im Wortlaut der Bestimmung zum Ausdruck gebracht.
Für die Frage, ob eine Bauzone als Arbeitszone gilt, wird regelmässig auf das kantonale Datenmodell abzustellen sein, das seinerseits den Bezug zum Datenmodell des Bundes1 herstellt. In diesem Datenmodell ist der Typ der Arbeitszonen definiert und hat den Identifikator Code_HN 12.2
1 Die Modelldokumentation ist im Internet abrufbar unter www.are.admin.ch/rpg1 > Hintergrunddokumentation zur Bauzonendimensionierung > Minimale Geodatenmodelle, Bereich Nutzungsplanung - Modelldokumentation.
2 S. Modelldokumentation, Seiten 21 und 23.