Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/105: Änderung des Bundesgesetzes über Förderung von Innovation, Zusammenarbeit und Wissensaufbau im Tourismus · 8 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht

vor und achtet dabei insbesondere auf die Zweckmässigkeit, die Verhältnismässigkeit und die Zumutbarkeit. Das gleiche Vorgehen gilt auch für Projekte, welche aufgrund der ausgeweiteten Fördermöglichkeiten profitieren wollen. Änderungsanträge können analog zu neuen Projekten ab dem Beginn der Referendumsfrist eingereicht werden. Allfällige Unterstützungszusagen erfolgen nach der Inkraftsetzung der angepassten gesetzlichen Grundlagen. Die Erhöhung gilt somit bei bereits laufenden Projekten nicht automatisch. Damit sollen insbesondere Mitnahmeeffekte verhindert werden. Es wird geprüft, wozu die zusätzlichen Bundesmittel eingesetzt werden sollen. Ziel der ausgebauten Förderung ist ein expliziter Innovationseffekt und die Generierung von nachweisbarem Zusatznutzen. Eine allfällige, begründete Einbusse von Eigen- oder Drittmitteln der Gesuchsteller aufgrund der Covid-19-Pandemie, soll aber ebenfalls als Argument für eine Mittelaufstockung durch den Bund anerkannt werden. Die Massnahme ist befristet bis Ende 2026.

2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Art. 5a. Befristete Erhöhung der Bundesbeiträge

Artikel 5 hielt bisher fest, dass der Bund Vorhaben mit einer Finanzhilfe von bis zu 50 Prozent der anrechenbaren Kosten unterstützen kann (Ziffer 1) sowie dass, falls für ein Vorhaben auch andere Bundessubventionen beansprucht werden können, die gesamten Bundesmittel höchstens 50 Prozent der Gesamtkosten betragen dürfen (Ziffer 2).

Absatz 1 des eingefügten Artikels 5a hält fest, dass neu Projektkosten, welche zwischen Anfang 2023 bis Ende 2026 anfallen, stärker als bis anher unterstützt werden können. Die maximal mögliche Finanzhilfe wird von 50 Prozent der anrechenbaren Kosten auf neu maximal 70 Prozent der anrechenbaren Kosten angepasst. Die anrechenbaren Kosten sind meistens tiefer als die Gesamtkosten eines Vorhabens. Anrechenbar sind nur Kosten, die unmittelbar auf Innovation, Zusammenarbeit oder Wissensaufbau zurückzuführen sind (Verordnung Art. 67).

Absatz 2 des eingefügten Artikels 5a hält fest, welche Projekte von der befristeten Erhöhung des Bundesanteils in der Projektförderung profitieren können. Es profitieren einerseits alle neuen Vorhaben (Abs. 2, Bst. a), welche nach dem Beginn der Referendumsfrist der Änderung dieses Gesetzes und vor dem 31. Dezember 2026 eingereicht werden, und andererseits, unter bestimmten Voraussetzungen, auch bereits laufende Vorhaben (Abs. 2, Bst. b). Laufende Vorhaben können dann profitieren, wenn aufgrund der Erhöhung des Subventionssatzes ein nachweisbarer Zusatznutzen generiert wird (Abs. 2, Bst. b, Ziff. 1). Denkbar ist, dass das Vorhaben mit den zusätzlichen Mitteln schneller, besser oder auch umfassender umgesetzt werden kann. Eine schnellere Umsetzung kann bspw. bedeuten, dass ein Projekt aufgrund eines geringeren Bedarfs an Eigenleistungen, insbesondere auch personeller Art, rascher abgeschlossen werden kann und der Projekterfolg somit rascher realisiert wird. Besser kann bspw. bedeuten, dass aufgrund zusätzlicher oder ausgebauter Projektmodule die Qualität des Projektes gestärkt wird und somit ein Mehrwert generiert wird. Umfassender kann u.a. bedeuten, dass durch die Integration zusätzlicher Partner, bspw. einer weiteren touristischen Destination, die Breitenwirkung des Projektes erhöht wird und somit schneller mehr Akteure vom Projekt profitieren können. Zudem kann auch die Umsetzung von umfassenderen Wissenstransferaktivitäten einen Zusatznutzen generieren. Dadurch können möglichst viele Akteure von den gemachten Projekterfahrungen profitieren, womit die nachhaltige und langfristige Multiplikatorwirkung eines Projektes gesteigert wird. Der generierte Zusatznutzen muss vom Gesuchsteller ex ante im Rahmen des Antrages, wie auch anschliessend im Rahmen der Projektberichterstattung aufgezeigt werden. Eine ausschliessliche Kosteneinsparung bzw. eine simple Reduzierung der Eigenmittel auf Seiten der Projektträgerschaft ist entsprechend nicht das Ziel der vorliegenden Massnahme und wird seitens SECO im Vollzug nicht zusätzlich unterstützt.

Laufende Vorhaben können auch dann profitieren, wenn das Vorhaben aufgrund der Folgen der Covid-19-Pandemie ohne die Erhöhung des Subventionssatzes nicht wie geplant abgeschlossen werden kann (Abs. 2, Bst. b, Ziff. 2). Entsprechend kann bspw. eine aufgrund der Covid-19-Pandemie begründete Einbusse von Eigen- oder Drittmitteln der Gesuchsteller als Argument für eine Mittelaufstockung durch den Bund anerkannt werden. Der Bundesrat wird die detaillierten Unterstützungsvoraussetzungen in der Verordnung über die Förderung von Innovation, Zusammenarbeit und Wissensaufbau im Tourismus8 regeln.

Absatz 3 des eingefügten Artikels 5a erläutert die Berechnung der maximal möglichen Innotour-Mittel. Für Kosten, welche vor dem 1. Januar 2023 und nach dem 31. Dezember 2026 anfallen, gilt eine Maximalfinanzierung durch den Bund von 50 Prozent. Der Finanzierungssatz wird dabei als ein gewichteter Durchschnitt berechnet, d.h. die Anzahl der Tage im jeweiligen Jahr wird mit dem für dieses Jahr geltenden Prozentsatz multipliziert, aufsummiert und durch die gesamte Projektlaufzeit dividiert. Als Beispiel dient ein Projekt, das eine Maximalfinanzierung erhält und im Jahr 2025 beginnt, dort noch 150 Tage läuft, dann das gesamte Jahr 2026 weitergeht und im Jahr 2027, nach weiteren 200 Tagen, zum Ende kommt. Der Beitragssatz für dieses Beispiel würde wie folgt berechnet: (150 x 0.7 + 365 x 0.7 + 200 x 0.5) / 715 = 64.4 Prozent.

Absatz 4 des eingefügten Artikels 5a hält fest, dass falls für ein Vorhaben auch andere Bundessubventionen beansprucht werden können, die maximal möglichen Bundesmittel von 50 Prozent der Gesamtkosten auf neu maximal 70 Prozent der Gesamtkosten angepasst werden.

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

3.1.1 Finanzielle Auswirkungen

Aufgrund der Recovery Massnahme bei Innotour entsteht ein finanzieller Mehrbedarf in der Höhe von insgesamt 20 Millionen Franken für den Zeitraum 2023-2026 (5 Mio. CHF pro Jahr). Ein entsprechender Zusatzkredit im Umfang von 5 Millionen Franken zum Verpflichtungskredit «Förderung Innovation und Zusammenarbeit Tourismus 2020-2023» wird dem Parlament gleichzeitig mit der Verabschiedung der Botschaft über die Revision des Bundesgesetzes über Innotour gestellt; für die Jahre 2024-2026 wird der Verpflichtungskredit im Rahmen der Botschaft über die Standortförderung 2024-27 beantragt.

7 SR 935.221

8 SR 935.221