Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/105: Änderung des Bundesgesetzes über Förderung von Innovation, Zusammenarbeit und Wissensaufbau im Tourismus · 8 Seiten
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3.1.2 Personelle Auswirkungen
Die vorliegende Gesetzesanpassung hat keine personellen Auswirkungen.
3.1.3 Andere Auswirkungen
Die Gesetzesänderungen hat keine unmittelbaren anderen Auswirkungen auf den Bund.
3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete hat die Gesetzesänderung weder direkte finanzielle noch personelle Auswirkungen. Da Innotour ein nationales Förderinstrument ist, können die Projekte aber überall in der Schweiz ihre Wirkung entfalten.
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die befristete Ausweitung der Förderung wird einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der touristischen Innovationsförderung leisten. Touristische Innovation kann durch den Bund deutlich stärker als bisher unterstützt werden. Die stetige Verbesserung von Produkten, Dienstleistungen und Prozessen durch Innovationen ist eine wesentliche Voraussetzung der Wettbewerbsfähigkeit.
Erwartet wird ein deutlicher Schub in der touristischen Innovationsförderung. Die Hürden für die Projektfinanzierung werden gesenkt. Damit kann einem Verlust an Wettbewerbsfähigkeit des Tourismussektors entgegengewirkt werden. Projekte welche der Schweizer Tourismus braucht, um sich an die neuen Rahmenbedingungen anzupassen, können leichter umgesetzt werden. Damit wird der Branche insgesamt geholfen, gestärkt aus der Krise zu kommen.
3.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Die Gesetzesänderungen haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Gesellschaft.
3.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Die Gesetzesänderungen haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Umwelt. Das Innotour-Gesetz berücksichtigt die nachhaltige Entwicklung des Schweizer Tourismus. Innotour soll die Ressourceneffizienz im Schweizer Tourismus erhöhen. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b hält fest, dass die unterstützten Vorhaben zu einer nachhaltigen Entwicklung des Tourismus beitragen müssen.
In der neuen Tourismusstrategie, welche auch den Rahmen für das Recovery Programm vorgibt, hat der Bundesrat das Ziel «Zur nachhaltigen Entwicklung beitragen» neu aufgenommen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die nachhaltige Entwicklung für den Tourismus an Bedeutung gewonnen hat und zahlreiche Chancen bietet, die es zu nutzen gilt. Die Tourismuspolitik des Bundes – und somit auch Innotour - unterstützt schwerpunktmässig die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Tourismusakteure, wozu auch deren Krisenfestigkeit gehört. Sie trägt dazu bei, dass der Tourismus notwendige Transformationsprozesse angeht, seine Ressourceneffizienz verbessert und – zusätzlich zur ökonomischen Effizienz – verantwortlich mit der Umwelt umgeht sowie seine gesellschaftliche Verantwortung wahrnimmt, indem beispielsweise die Attraktivität der Arbeitsplätze und die Zugänglichkeit der Tourismusangebote verbessert werden. Somit adressiert die Tourismuspolitik des Bundes alle drei Dimensionen der nachhaltigen Entwicklung – Wirtschaft, Umwelt, Gesellschaft.
Aufgrund der neuen Zielsetzung in der Tourismusstrategie («Zur nachhaltigen Entwicklung beitragen») soll mit der ausgeweiteten Innotour-Förderung insb. auch ein Schwerpunkt auf die nachhaltige Entwicklung gelegt werden.
3.6 Andere Auswirkungen
Die Gesetzesänderung hat keine unmittelbaren anderen Auswirkungen auf den Bund.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates
4.1 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 29. Januar 20209 zur Legislaturplanung 2019–2023 noch im Bundesbeschluss vom 21. September 202010 über die Legislaturplanung 2019-2023 angekündigt.
Die vorliegende Anpassung der gesetzlichen Grundlagen ist dennoch angezeigt, da damit den besonderen Herausforderungen des Schweizer Tourismus begegnet wird, welche sich aufgrund der Covid-19-Pandemie ergeben haben.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Die Befugnis des Bundes zur Strukturpolitik ergibt sich aus der Kompetenz von Artikel 103 der Bundesverfassung11. Danach kann der Bund wirtschaftlich bedrohte Landesgegenden unterstützen sowie Wirtschaftszweige fördern, wenn zumutbare Selbsthilfemass-
9 BBl 2020 1777
10 BBl 2020 8385
11 SR 101