Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/105: Änderung des Bundesgesetzes über Förderung von Innovation, Zusammenarbeit und Wissensaufbau im Tourismus · 8 Seiten
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nahmen zur Sicherung ihrer Existenz nicht ausreichen. Diese Selbsthilfemassnahmen genügen im Tourismus nicht, da öffentliche Güter wie Natur und Landschaft sowie Orte und Städte bzw. deren Nutzung und Kommerzialisierung im Tourismus eine entscheidende Rolle spielen.
Die Förderung des Tourismus ist im gesamtwirtschaftlichen Interesse. Von den Leistungsträgern werden die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen verlangt. Die Gewährung der Finanzhilfen beeinträchtigt die Wirtschaftsfreiheit nicht. Die Förderung des Tourismus ist zudem zum Schutze wirtschaftlich bedrohter Landesteile nötig, da er in den Berg- und Randregionen häufig die Leitindustrie ist. Ohne Tourismus sind diese regionalen Wirtschaftsräume bedroht.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Der Themenbereich der Vorlage betrifft keine internationalen Verpflichtungen der Schweiz.
5.3 Erlassform
Nach Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Dies ist mit dieser Vorlage gewährleistet.
5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung bedarf der eingefügte Artikel 5a der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte, da die Bestimmung eine einmalige Ausgabe von mehr als 20 Millionen Franken nach sich ziehen könnte. Die neue Gesetzesbestimmung (befristete Erhöhung Bundesanteil Innotour-Projekte auf max. 70 Prozent) ist der Ausgabenbremse zu unterstellen, da rein aus dem Gesetzestext heraus nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Subventionsbestimmung zu Mehrkosten von mehr als 20 Millionen Franken führen kann. Nicht der Ausgabenbremse unterstellt werden muss der Zusatzkredit im Umfang von 5 Millionen.
5.5 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
5.5.1 Finanzhilfen von Innotour
Finanzhilfen sind nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz)12 geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nicht rückzahlbare Geldleistungen, unter welche die Finanzhilfen von Innotour fallen.
5.5.2 Bedeutung der Subventionen für die Erreichung der angestrebten Ziele
Im Tourismus spielen öffentliche Güter wie Natur und Landschaft sowie Orte und Städte bzw. deren Nutzung und Kommerzialisierung eine entscheidende Rolle, weshalb die Selbsthilfemassnahmen des Tourismussektors nicht genügen, um seine Existenz zu sichern. Die Förderung von Innovation, Zusammenarbeit und Wissensaufbau im Tourismus über Innotour verleiht dem Schweizer Tourismus entscheidende Impulse. Innotour unterstützt überbetriebliche Innovationen und stärkt die touristischen Standorte als Wertschöpfungssysteme. Die Förderung durch Innotour erfolgt dort, wo der Markt zu wenig Anreize setzt.
Die Finanzhilfen von Innotour sind subsidiäre Hilfen in Form von Pauschalbeiträgen, welche die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen voraussetzen vorschreibt. Die touristischen Kreise tragen auch mit den vorübergehend angepassten gesetzlichen Grundlagen einen wesentlichen Teil der Kosten selbst.
5.5.3 Verfahren und Steuerung der Beitragsgewährung
Innotour ist ein Förderinstrument, das Anreize schafft, die Finanzierungs- und Managementverantwortung aber bei den Projektträgern belässt. Das SECO wacht als Vollzugsbehörde und Aufsichtsbehörde über die haushälterische Verwendung der Mittel. Alle vier Jahre berichtet der Bundesrat der Bundesversammlung im Rahmen der Botschaft zur Standortförderung über die Verwendung der gesprochenen finanziellen Mittel. Zur befristeten Ausweitung der Innotour Förderung wird der Bundesrat im Rahmen der Botschaft zur Standortförderung 2028 bis 2031 Bericht erstatten.
Die Beitragsgewährung erfolgt in einem schlanken Verfahren. Gesuche um Finanzhilfe sind beim SECO einzureichen. Die Prüfung der Gesuche erfolgt durch das SECO. Für das Prüfverfahren können vom SECO Sachverständige beigezogen werden. Zur Sicherstellung der Transparenz stellt das SECO eine Anleitung zur Erarbeitung und Einreichung von Gesuchen zur Verfügung und informiert auf seiner Homepage über alle unterstützte Projekte.
5.5.4 Befristung und degressive Ausgestaltung der Subventionen
Das Bundesgesetz über die Förderung von Innovation, Zusammenarbeit und Wissensaufbau im Tourismus ist im Gegensatz zur mit der vorliegenden Gesetzesanpassung befristeten Erhöhung des Bundesanteils in der Projektförderung unbefristet. Die Förderung von Innovation, Zusammenarbeit und Wissensaufbau im Tourismus stellt eine Daueraufgabe des Bundes dar. Die vorliegend beantragte Ausweitung der Fördermöglichkeiten ist allerdings auf vier Jahre befristet.
12 SR 616.1.