Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 40 Seiten

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Änderung der Kollektivanlagenverordnung

Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) genehmigt und zum Angebot in der Schweiz zugelassen sind, nur Anlagen nach den Buchstaben a–d enthalten, und ihre Organisationsform bezüglich Anlagerichtlinien, Kompetenzregelung, Anteilsermittlung sowie Kauf und Rücknahme der Anteile so regeln, dass die Interessen der daran beteiligten Versicherer in nachvollziehbarer Weise gewahrt sind.

Damit die Versicherer nach KVAG ihr gebundenes Vermögen auch in L-QIF anlegen können, soll Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe e geändert werden. Neu sollen Anteile an kollektiven Kapitalanlagen, deren Anlagen im Konkurs als Sondervermögen ab- oder aussonderbar sind, als geeignet gelten, sofern sie jederzeit veräussert werden können, die kollektive Kapitalanlage direkt oder indirekt nur in Anlagen gemäss Buchstaben a–d investiert, und die Fondsleitung oder ihre Verwaltungsgesellschaft einer angemessenen inländischen Regulierung und Aufsicht untersteht.

Diese neue Regelung lehnt sich an diejenige für die privaten Versicherer an. Allerdings ist für diese vorgesehen, dass die Fondsleitung oder ihre Verwaltungsgesellschaft auch einer angemessenen ausländischen Regulierung und Aufsicht unterstehen kann (vgl. Art. 79 Abs. 2 Bst. f des Entwurfs der AVO). Da es vorliegend um das Vermögen einer obligatorischen Sozialversicherung geht, wird hingegen eine inländische Regulierung und Aufsicht vorausgesetzt.

Die Versicherer nach KVAG sollen ihr gebundenes Vermögen somit in L-QIF anlegen können, soweit diese die erwähnten Voraussetzungen erfüllen. Es obliegt der Eigenverantwortung des Versicherers, nur jene L-QIF anzurechnen, die die Anforderungen bezüglich zulässiger Werte erfüllen. Der Versicherer muss prüfen, ob er in einen bestimmten Fond investieren darf, ob die Begrenzungen eingehalten und die Anlageklassen bewilligt sind. Die Anforderung, dass die kollektiven Kapitalanlagen nur geeignete Anlagen nach Buchstaben a bis d enthalten dürfen, wird beibehalten. Auch die heutigen Begrenzungen bei kollektiven Anlagen (Art. 20 und 21 KVAV) bleiben unverändert.

4.2.6 Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 199434

Art. 19a Abs. 3 Bst. b

In Artikel 19a Absatz 2 wird festgehalten, dass für die Anlage der Gelder des Wertschriftensparens im Rahmen der Freizügigkeit die Artikel 49 bis 58 BVV 2 sinngemäss gelten. Absatz 3 wird dahingehend geändert, dass der L-QIF und vergleichbare ausländische kollektive Anlagen im Rahmen des Wertschriftensparens im Freizügigkeitsbereich ausgeschlossen werden. Diese Anlagen sind ausschliesslich für qualifizierte Anleger geeignet.

4.2.7 Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen vom 13. November 198535

Art. 5 Abs. 3

In Artikel 5 Abs. 3 wird festgehalten, dass für die Anlage der Gelder der gebundenen Vorsorgevereinbarung beim Wertschriftensparen die Artikel 49 bis 58 BVV 2 sinngemäss gelten. Er wird dahingehend geändert, dass der L-QIF und vergleichbare ausländische kollektive Anlagen für diesen Bereich ausgeschlossen werden, da diese Anlagen ausschliesslich für qualifizierte Anleger geeignet sind.

34 SR 831.425

35 SR 831.461.3