Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 40 Seiten
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Änderung der Kollektivanlagenverordnung
vorsehen müssen, um die dauernde Einhaltung der Begriffsmerkmale einer kollektiven Kapitalanlage sicherzustellen.
Abgrenzung von kollektiven Kapitalanlagen und strukturierten Produkten: Zwecks
Erhöhung der Rechtssicherheit wird die mit dem FIDLEG aufgehobene Regelung zur Abgrenzung von kollektiven Kapitalanlagen und strukturierten Produkten mittels eines labellings wiedereingeführt. Demnach gelten strukturierte Produkte nicht als kollektive Kapitalanlage, wenn sie als strukturierte Produkte gekennzeichnet sind und die Anlegerinnen und Anleger in den Dokumenten des strukturierten Produkts darauf hingewiesen werden, dass dieses keine kollektive Kapitalanlage ist und keiner Bewilligung der FINMA bedarf.
Vergütung von Nebenkosten: In Anpassung an die Entwicklungen des Marktes und
zwecks Erhöhung der Rechtssicherheit wird die in der KKV enthaltene abschliessende Liste über die Nebenkosten, die dem Fondsvermögen belastet werden können, ergänzt. Hingegen wird darauf verzichtet, die genannten Kosten nur noch beispielhaft und damit nicht abschliessend aufzuzählen, da dies der Rechtssicherheit abträglich und im internationalen Vergleich ungewöhnlich wäre.
Liquidität: Es wird eine Bestimmung in die KKV aufgenommen, welche die neue, expli-
zite gesetzliche Vorschrift zur Liquidität präzisiert. Inhaltlich orientiert sich die Regelung an den oben genannten internationalen Standards zu einem angemessenen Liquiditätsrisikomanagement.
Exchange Traded Funds (ETF): Ebenfalls in Anlehnung an internationale Standards wird
eine neue Bestimmung in die KKV betreffend ETF aufgenommen, die insbesondere auch Offenlegungspflichten enthält.
Side Pockets: In der KKV wird die Grundlage dafür geschaffen, dass die FINMA in aus-
sergewöhnlichen Fällen auf begründeten Antrag der Fondsleitung oder der SICAV die Bildung sog. Side Pockets zulassen kann, also die Segregierung einzelner illiquid gewordener Anlagen einer offenen kollektiven Kapitalanlage.
Effektenleihe und Pensionsgeschäft: In Umsetzung entsprechender Empfehlungen des
FSB werden die Transparenzanforderungen für die Effektenleihe und das Pensionsgeschäft gegenüber den Anlegerinnen und Anlegern verbessert. Im Fondsvertrag bzw. Anlagereglement, im Jahresbericht und im Prospekt offener kollektiver Kapitalanlagen werden neu spezifische Angaben zur Effektenleihe und zum Pensionsgeschäft zu machen sein. So muss neu im Jahresbericht etwa dargelegt werden, ob und in welchem Umfang solche Geschäfte getätigt wurden. Diese Anpassungen dienen dem Anlegerschutz und stärken die Wettbewerbsfähigkeit des Fondsplatzes Schweiz.
Anlageverstösse: In die KKV werden zudem zentrale Grundsätze aus der FINMA Auf-
sichtsmitteilung 40 (2012) vom 16. Oktober 2012 betreffend die bei Anlageverstössen bestehenden Informationspflichten gegenüber der Prüfgesellschaft und den Anlegerinnen und Anlegern prinzipienbasiert kodifiziert. Zudem wird präzisiert, dass nicht nur bei passiven, sondern auch bei aktiven Anlageverstössen eine Rückführung auf das zulässige Mass erfolgen muss. Auch diese Regelung dient der Erhöhung der Rechtssicherheit.
In der Finanzinstitutsverordnung (FINIV, SR 954.11) wird der FINMA zudem neu explizit die Möglichkeit eingeräumt, in begründeten Einzelfällen auch von Verwaltern von Kollektivvermögen höhere Eigenmittel zu verlangen. Ferner wird die bisherige FINMA-Praxis in Bezug auf die Bewilligungspflicht bei mehreren Vertretungen eines Finanzinstituts sowie der Genehmigungspflicht der Aufhebung einer Vertretung eines Finanzinstituts ausdrücklich in der FINIV verankert. Schliesslich wird in der FINIV präzisiert, dass Fondsleitungen und Verwalter von Kollektivvermögen eine Zusatzbewilligung für die Tätigkeit als Trustee einholen können.