Vorlage
Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 77 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 57Fedlex · Vorlage
Eigenmittelverordnung
4. Finanzinstitutsverordnung vom 6. November 201966
Art. 59 Abs. 1 und 3
1Die nach Artikel 37 FINIG vorgeschriebenen Eigenmittel sind dauernd
einzuhalten. Sie müssen, einschliesslich der Eigenmittel nach den Absätzen 3 und 5, höchstens 20 Millionen Franken betragen.
3Erbringt die Fondsleitung weitere Dienstleistungen nach Artikel 34 FINIG, so muss sie für operationelle Risiken aus diesen Dienstleistungen zusätzliche
Eigenmittel von 15 Prozent des Ertrags dieser Dienstleistungen der
vorangegangenen drei Jahre halten. Es sind nur diejenigen Jahre zu berücksichtigen, in denen der Ertrag positiv ausfiel.
Art. 66 Abs. 5
5Die FINMA regelt die Anforderungen an die Offenlegung von Informationen über die Organisation.
Art. 68 Abs. 6
6Die FINMA regelt die Anforderungen an die Offenlegung von Informationen über die Risiken.
5. Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. November 201567
Art. 48 Abs. 1 erster Satz
1Die zentrale Gegenpartei muss über Eigenmittel in der Höhe von 8,0 Prozent (Mindesteigenmittel) nach Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b ERV68 verfügen.
Art. 56 Abs. 1 erster Satz
1Der Zentralverwahrer muss über Eigenmittel in der Höhe von 8,0 Prozent (Mindesteigenmittel) nach Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b ERV69 verfügen.
Art. 104 Abs. 1 Bst. e
1Zulässige Sicherheiten sind:
e. Aktien eines Hauptindexes gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b ERV70 einschliesslich Wandelanleihen;
66 SR 954.11
67 SR 958.11
68 SR 952.03
69 SR 952.03
70 SR 952.03