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Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 77 Seiten

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Eigenmittelverordnung

4. Finanzinstitutsverordnung vom 6. November 201966

Art. 59 Abs. 1 und 3

1Die nach Artikel 37 FINIG vorgeschriebenen Eigenmittel sind dauernd

einzuhalten. Sie müssen, einschliesslich der Eigenmittel nach den Absätzen 3 und 5, höchstens 20 Millionen Franken betragen.

3Erbringt die Fondsleitung weitere Dienstleistungen nach Artikel 34 FINIG, so muss sie für operationelle Risiken aus diesen Dienstleistungen zusätzliche

Eigenmittel von 15 Prozent des Ertrags dieser Dienstleistungen der

vorangegangenen drei Jahre halten. Es sind nur diejenigen Jahre zu berücksichtigen, in denen der Ertrag positiv ausfiel.

Art. 66 Abs. 5

5Die FINMA regelt die Anforderungen an die Offenlegung von Informationen über die Organisation.

Art. 68 Abs. 6

6Die FINMA regelt die Anforderungen an die Offenlegung von Informationen über die Risiken.

5. Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. November 201567

Art. 48 Abs. 1 erster Satz

1Die zentrale Gegenpartei muss über Eigenmittel in der Höhe von 8,0 Prozent (Mindesteigenmittel) nach Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b ERV68 verfügen.

Art. 56 Abs. 1 erster Satz

1Der Zentralverwahrer muss über Eigenmittel in der Höhe von 8,0 Prozent (Mindesteigenmittel) nach Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b ERV69 verfügen.

Art. 104 Abs. 1 Bst. e

1Zulässige Sicherheiten sind:

e. Aktien eines Hauptindexes gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b ERV70 einschliesslich Wandelanleihen;

66 SR 954.11

67 SR 958.11

68 SR 952.03

69 SR 952.03

70 SR 952.03