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Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 77 Seiten
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Eigenmittelverordnung
gilt auch dann, wenn das Risikogewicht der Schweiz mehr als 0 Prozent nach Anhang 2 Ziffer 1.1 ERV beträgt.
2Die marktgängigen Wertpapiere nach Absatz 1 Buchstaben c und cbiskönnen nur der Kategorie 1 zugerechnet werden, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Sie weisen ein Risikogewicht von 0 Prozent nach Anhang 2 Ziffer 1 oder 3.2 ERV auf.
Art. 15b Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a und b
2Die marktgängigen Wertpapiere nach Absatz 1 Buchstaben a und abiskönnen nur der Kategorie 2a zugerechnet werden, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Sie weisen ein Risikogewicht von höchstens 20 Prozent nach Anhang 2 Ziffern 1–3 ERV59 auf.
3Die Unternehmensanleihen nach Absatz 1 Buchstabe b und die gedeckten Schuldverschreibungen nach Absatz 1 Buchstabe c können der Kategorie 2a zugerechnet werden, wenn sie:
a. über ein langfristiges Rating der Ratingklassen 1 oder 2 nach Anhang 2 der ERV verfügen;
b. über ein kurzfristiges Rating der Ratingklasse 1 nach Art. 64a Abs. 2 ERV verfügen;
Art. 17i Abs. 3 Bst. b
3Forderungen und Verbindlichkeiten dürfen nur miteinander verrechnet werden, wenn:
b. die Bedingungen nach Ziffer 30.37 des Basler Mindeststandards zur Höchstverschuldungsquote (LEV) in der Fassung nach Anhang 1 Ziffer 7 ERV60 erfüllt sind.
Art. 17j Abs. 3 und 5
3Bestehen Verrechnungsvereinbarungen zwischen der Bank und ihrer Gegenpartei, die die Bedingungen nach der Ziffer 30 LEV in der Fassung nach Anhang 1 Ziffer 7 ERV61 erfüllen, so sind für die durch diese Vereinbarungen gedeckten Derivategeschäfte die Netto-Wiederbeschaffungswerte massgeblich.
5Bei der Berechnung der Forderungen aus Derivatgeschäften dürfen keine erhaltenen Sicherheiten vom Betrag des positiven Wiederbeschaffungswerts abgezogen werden, es sei denn, die Bank hat Sicherheiten aus Nachschusszahlungen in Form von Aktiva
59 SR 952.03
60 SR 952.03
61 SR 952.03