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Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 77 Seiten

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Eigenmittelverordnung

der Kategorie 1 nach Artikel 15a erhalten und die weiteren Bedingungen nach Ziffer 30 LEV in der Fassung nach Anhang 1 Ziffer 7 ERV sind erfüllt.

Art. 17m Abs. 2 und 3

2Der Buchwert der Aktiva und Ausserbilanzpositionen berechnet sich nach ihrem im Abschluss ausgewiesenen Wert. Wertberichtigungen sind nach Ziffer 20.1 des Basler Mindeststandards zur Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen für Kreditrisiken (CRE) in der Fassung nach Anhang 1 Ziffer 4 ERV62 und nach Kapitel 30 LEV in der Fassung nach Anhang 1 Ziffer 7 ERV zu berücksichtigen.

3Bei der Berechnung des Buchwerts von lastenfreien Hypothekarforderungen für Wohnliegenschaften nach Anhang 5 Ziffern 5.1 und 5.1a sind die als Sicherheiten für Pfandbriefdarlehen nach dem PfG63 verpfändeten Aktiven gesamthaft in Abzug zu bringen.

Art. 20a Abs. 4 Bst. c

4Von der Summe gemäss folgender Berechnung sind 30 Prozent als Vermögenswert anrechenbar, sofern die Summe positiv ist:

c. abzüglich fünf Prozent des Gesamtengagements der Bank nach Artikel 40a Absätze 2 und 3 ERV.

62SR 952.03

63 SR 211.423.4