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Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 77 Seiten

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Eigenmittelverordnung

2. Bankenverordnung vom 30. April 201455

Art. 12 Abs. 5

1Die FINMA regelt die Anforderungen an die Offenlegung von Informationen über die Organisation und die Risiken.

Art. 63 Abs. 2 Bst. b

2Eine systemrelevante Bank erfüllt die Eigenmittelvorschriften nach Artikel 25 Absatz 1 BankG nicht:

b. im Falle von Artikel 42 Absatz 3 ERV.

3. Liquiditätsverordnung vom 30. November 201256

Ersatz eines Ausdrucks

Im ganzen Erlass wird «Finanzinstitut nach Anhang 1» durch «Finanzinstitut nach Anhang 1a» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

Art. 1a Basler Mindeststandards

1Als Basler Mindeststandards gelten in dieser Verordnung diejenigen Dokumente des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, die diese Verordnung für massgebend erklärt, insbesondere für die Berechnung der Liquiditätsanforderungen.

2Die massgebende Fassung der Basler Mindeststandards ist in Anhang 1 und in Anhang 1 der Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 201257 (ERV) aufgeführt.

Art. 15a Abs. 1 Bst. d und e sowie Abs. 2 Bst. a

1Aktiva der Kategorie 1 umfassen folgende Vermögenswerte:

d. marktgängige Wertpapiere, die Forderungen gegenüber einer Zentralregierung oder einer Zentralbank in Landeswährung darstellen, die von der betreffenden Zentralregierung oder der Zentralbank in dem Land, in dem das Liquiditätsrisiko anfällt, oder im Herkunftsland der Bank begeben werden, wenn die Zentralregierung ein Risikogewicht von mehr als 0 Prozent nach Anhang 2 Ziffer 1.1 der Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 201258 (ERV) aufweist; sowie

e. marktgängige Wertpapiere, die Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft oder der Schweizerischen Nationalbank (SNB) in Fremdwährung darstellen, bis zur Höhe des stressbedingten Nettomittelabflusses in der betreffenden Fremdwährung, in der das Liquiditätsrisiko eingegangen wird; dies

55 SR 952.02

56 SR 952.06

57 SR 952.03

58 SR 952.03