Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen

8 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates

Die Vorlage fügt sich in die in der Finanzmarktpolitik des Bundesrates vom Dezember 2020259 vorgesehenen Handlungsfelder ein260 und bildet mit der anzustrebenden Stabilität des Finanzsystems eines der Ziele des Bundesrates für das Jahr 2022.

9 Rechtliche Aspekte

9.1 Verfassungsmässigkeit

Die Änderungen in der E-ERV stützen sich wie diese selber auf das BankG, namentlich auf den Art. 4 BankG.

9.2 Vereinbarkeit mit internationale Verpflichtungen der Schweiz

Vorliegend bestehen keine auf Vereinbarkeit zu prüfenden Verpflichtungen.

9.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Da die nachgelagerte Detailregulierung der FINMA neu in FINMA-Verordnungen (nicht mehr Rundschreiben) erfolgt, müssen an verschiedenen Stellen Anpassungen bei bestehenden Delegationsnormen für Rechtsetzungsbefugnisse vorgenommen oder neu geschaffen werden (E-ERV Art. 5, 5a, 5b, 16, 20, 27, 31, 40a, 50, 56, 57, 58, 59, 59a, 59b, 61, 62, 63, 63a, 69, 70b, 71b, 72g, 77, 77b, 77g, 77h, 77j, 81b, 83, 83a, 87, 90, 100, 119; E-BankV Art. 12; E-FINIV Art. 66, 68).

10 Inkrafttreten

Die Verordnungsänderung wird vom Bundesrat voraussichtlich am 1. Juli 2024 in Kraft gesetzt werden. Übergangsbestimmungen sind in den neuen Art. 148o–148q vorgesehen.

259 Bericht des Bundesrats «Weltweit führend, verankert in der Schweiz – Politik für einen zukunftsfähigen Finanzmarkt Schweiz» vom 4. Dezember 2020. Quelle: www.sif.admin.ch > Dokumentation > Publikationen > Finanzmarktpolitik > Bericht.

260 Insb. «7. Resilienz sichern» > «Krisenfestigkeit».