Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen
Anhang 5 Gewichtungsfaktoren der erforderlichen stabilen Finanzierung (Required Stable Funding, RSF)
Ziffer 5.1
Der bisherige Verweis auf den Basel II-Mindeststandard wird durch den Verweis auf die entsprechende Regulierung in der E-ERV ersetzt.
Ziffer 5.1a
Wie in den Erläuterungen zu Art. 72c Abs. 1 dargelegt wird, sieht der Basler Mindeststandard bei Nichterfüllung der Anforderungen nach CRE20.71 erhöhte, nicht-präferentielle Risikogewichte vor (i. d. R. 75 Prozent für Retail-Kunden und 150 Prozent bei Renditefinanzierungen). Andernfalls können die präferentiellen Risikogewichte angewandt werden. Als Vereinfachung und um die Implementierungskosten tief zu halten, kommen für Hypothekarkredite undifferenzierte Risikogewichte (Anhang 3 Ziff. 3.1, 3.2 und 3.4) zum Einsatz, die sich aus einer gewichteten Mittelung der differenzierten Risikogewichte ergeben. Diese Mittelung reflektiert grösstenteils (85 %) das präferentielle Risikogewicht und zum verbleibenden Teil (15 %) das nichtpräferentielle Risikogewicht. Implizit wird damit ein gewisser Anteil an Hypothekarkrediten mit erhöhten Risiken aufgrund der Tragbarkeit und/oder Bewertung angenommen. Dies ist auf den Bereich LTV grösser als 60 Prozent beschränkt. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, erhalten nur 85 Prozent der in dieser Ziffer genannten Hypothekarforderungen einen RSF-Gewichtungsfaktor von 65 Prozent. Die verbleibenden 15 Prozent dieser Hypothekarforderungen erhalten einen höheren RSF-Gewichtungsfaktor von 85 Prozent gemäss Ziff. 6.1b.
Ziffer 5.2 Buchstabe b
Der bisherige Verweis auf den Basel II-Mindeststandard wird durch den Verweis auf die Risikogewichte in den Anhängen 2 und 3 der E-ERV ersetzt.
Ziffer 5.3
Es wird zusätzlich auf die neu geschaffene Ziff. 5.1a verwiesen.
Ziffer 6.1a
Diese Ziffer stellt das Gegenstück zu Ziff. 5.1 dar. Die dort genannten Hypothekarforderungen mit einem Risikogewicht von mehr als 35 Prozent erhalten einen höheren RSF-Gewichtungsfaktor von 85 Prozent.
Ziffer 6.1b
Diese Ziffer stellt das Gegenstück zu Ziff. 5.1a dar. Da von den in Ziff. 5.1a genannten Hypothekarforderungen 85 Prozent einen RSF-Gewichtungsfaktor von 65 Prozent erhalten, sind die verbleibenden 15 Prozent hier aufgeführt. Sie erhalten einen höheren RSF-Gewichtungsfaktor von 85 Prozent.
Ziffer 6.2
Der bisherige Verweis auf den Basel II-Mindeststandard wird durch den Verweis auf die Anhänge 2 und 3 der E-ERV ersetzt.
Anhang 1 Basler Mindeststandards
Analog zum neuen Anhang 1 in der E-ERV wird auch in der E-LiqV ein neuer Anhang mit der Auflistung der Basler Mindeststandards im Bereich der Liquiditätsregulierung eingefügt. Die massgebende Fassung der Basler Mindeststandards kann auf der Internetseite des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen abgerufen werden.