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Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 73 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Auslandgeschäft

(Art. 2 Abs. 4 Bst. b VAG)

1bis Sie unterstehen der gleichen Aufsicht wie Zweigniederlassungen mit Geschäften in der Schweiz.

1ter Ein Geschäft gilt als von der Schweiz aus betrieben, wenn Kundinnen oder Kunden, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, Partei eines Versicherungsvertrags sind.

Art. 21 Ziel des Schweizer Solvenztests

(Art. 9 VAG)

Der SST bestimmt die Ausstattung mit Kapital (Solvabilität), die ein Versicherungsunternehmen aufweisen muss, um die Versicherten zur Erfüllung ihrer garantierten Ansprüche aus Versicherungsverträgen in einem angemessenen Umfang (Schutzniveau) vor den Insolvenzrisiken des Versicherungsunternehmens zu schützen.

Art. 22 Schutzniveau des SST

(Art. 9 und 9b VAG)

1 Das mit dem SST an einem Stichtag zu erreichende Schutzniveau ist eingehalten, wenn die Versicherten in allen für die Einhaltung des Schutzniveaus massgebenden Entwicklungen keine Einbussen auf ihren garantierten Ansprüchen erleiden. Die massgebenden Entwicklungen sind die in den folgenden 12 Monaten möglichen Entwicklungen, an deren Ende das risikotragende Kapital des Versicherungsunternehmens grösser ist als der Durchschnitt derjenigen tiefsten risikotragenden Kapitalbeträge, die zusammen eine Wahrscheinlichkeit von 1 % aufweisen (Expected Shortfall nach Artikel 36).

2 Die Versicherten erleiden keine Einbussen auf ihren garantierten Ansprüchen im Sinne von Absatz 1, wenn das Versicherungsunternehmen am Ende der 12 Monate Vermögenswerte aufweist, die genügen, damit es ohne Neugeschäft ab diesem Zeitpunkt seine dann bestehenden Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen unter einer fortgeführten Einhaltung des Schutzniveaus des SST regulär erfüllen kann.

Art. 22a–22c und Gliederungstitel vor Art. 23–26

Aufgehoben.

Art. 23 Berücksichtigung von Neugeschäft bei der Solvabilitätsbestimmung

(Art. 9 VAG)

Die FINMA kann einem Versicherungsunternehmen auf Antrag genehmigen, bei der Bestimmung der Solvabilität nach Artikel 21 zusätzlich zur Erfüllung des Schutzniveaus des SST auch das situationsgerechte Eingehen von Neugeschäft zu berücksichtigen.