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Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 73 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
einen geschäftsführenden Versicherer oder ein Schadenregulierungsunternehmen vertreten (Vertreter).
Art. 54 Abs. 1
1 Von der Schadendeckung nach Artikel 76 Absatz 3 Buchstabe a SVG sowie nach den Artikeln 52 und 53 sind ausgenommen die Ansprüche der Geschädigten, die weder Schweizer Bürgerinnen oder Bürger sind noch zur Zeit des Unfalles in der Schweiz Wohnsitz hatten.
Gliederungstitel vor Art. 54abis
IV. Sanierung und Konkurs des Versicherers
Art. 54abisSanierung
1 Genehmigt die FINMA einen Sanierungsplan nach Art. 52j VAG, der eine Kürzung der Schadenzahlungen aus Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherungen vorsieht, so hat sie die entsprechende Genehmigung mit der öffentlichen Bekanntmachung des Sanierungsplanes dem Nationalen Garantiefonds mitzuteilen.
2 Der Nationale Garantiefonds hat Anspruch auf Akteneinsicht in das Sanierungsverfahren; insbesondere bezüglich des Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherungs-Portefeuille.
3 Der zu sanierende Versicherer reguliert die von der Kürzung betroffenen Motorfahrzeug-Haftpflichtschäden selbständig. Er bezahlt Geschädigten und rückgriffnehmenden Privat- und Sozialversicherern unter Vorbehalt von Absatz 4 die ungekürzten Leistungen aus. Der Betrag, um den die Leistungen gemäss Sanierungsplan hätten gekürzt werden müssen, ist vom Nationalen Garantiefonds zu tragen.
4 Der Nationale Garantiefonds stellt dem zu sanierenden Versicherer auf dessen Antrag quartalsweise im Voraus die notwendigen Mittel zur Begleichung des vom Nationalen Garantiefonds zu tragenden Betrags zur Verfügung. Im Anschluss an jedes Quartal erfolgt eine Abrechnung durch den zu sanierenden Versicherer über die tatsächlich ausbezahlten Beträge. Ein allfälliger Restbetrag fällt zurück an den Nationalen Garantiefonds.
5 Muss das Nationale Versicherungsbüro für im Ausland verursachte Schäden aufkommen, die durch Fahrzeuge oder Anhänger verursacht worden sind, die bei einem schweizerischen Versicherer versichert sind, über den ein Garantiefondsleistungen auslösendes Sanierungsverfahren eröffnet worden ist, so nimmt es Rückgriff auf diesen Versicherer. Dieser reguliert den Rückgriff in gleicher Weise wie bei einer Direktforderung geschädigter Dritter.
Art. 54b Versicherungskonkurs
1 Der Nationale Garantiefonds bezahlt geschädigten Personen oder rückgriffnehmenden Privat- und Sozialversicherern gegen Aushändigung des Verlustscheins denjenigen Teil der Ansprüche aus der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung, für den die Konkursverwaltung einen Verlustschein ausgestellt hat.