Vorlage
Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 73 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
6 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bereits nach bisherigem Recht im Register eingetragene ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen die Angaben und Unterlagen zum Gesuch um Registrierung nach Artikel 184 bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der FINMA einreichen.
7 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom … im Register nach bisherigem Recht eingetragen sind, müssen die Anforderungen an die Ausbildung nach Artikel 190 spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom … erfüllen.
II
1 Die Anhänge 2 und 3 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.
2 Diese Verordnung erhält neu die Anhänge 4–6 gemäss Beilage.
III
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 19598
Ingress
gestützt auf die Artikel 25, 64, 67 Absatz 3, 70 Absatz 3, 72 Absatz 1, 74 Absatz 3, 76 Absätze 5 und 7, 76a Absatz 5, 76b Absatz 5, 79a Absätze 2 und 3, 89 Absätze 1 und 2, 106 Absatz 1 sowie 108 des Strassenverkehrsgesetzes vom
19. Dezember 19589 (SVG),10
Art. 52 Einleitungssatz
1 Will ein Geschädigter die Schadendeckung nach Artikel 76 Absatz 3 Buchstabe a SVG beanspruchen, so muss er:
Art. 53 Abs. 1
1 Der Nationale Garantiefonds ist für die Deckung der Schäden nach Artikel 76 Absatz 3 Buchstabe a SVG zuständig. Er wird dabei durch eine Mitgliedgesellschaft,
8 SR 741.31
9 SR 741.01
10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2004, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 649).