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Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 73 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
8 Die Mittel des Garantiefonds sind vorsichtig und werterhaltend anzulegen und müssen im Ereignisfall rasch verfügbar sein.
2. FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung vom 15. Oktober 200811
Art. 24 Abs. 1
1 Die Grundabgabe beträgt:
a. 6000 Franken je Versicherungsunternehmen;
b. 3000 Franken je Krankenkasse, die nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200412 (VAG) der FINMA unterstellt ist;
c. 100 000 Franken je Versicherungsgruppe;
d. 100 000 Franken je Versicherungskonglomerat.
Art. 25 Abs. 1 und 4
1 Der Betrag, der über die Zusatzabgabe gedeckt werden muss, wird zu neun Zehnteln von den Versicherungsunternehmen und Krankenkassen, die nach dem VAG13 der Aufsicht der FINMA unterstellt sind, und zu einem Zehntel von den Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomeraten gedeckt.
4 Die von einer Versicherungsgruppe oder einem Versicherungskonglomerat zu tragende Zusatzabgabe berechnet sich nach ihrem Anteil an der Gesamtzahl aller zu einer Gruppe oder Konglomerat gehörenden juristischen Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit. Berechnungsgrundlage ist die von den Prüfgesellschaften im Rahmen der Konzernberichterstattung im dem Abgabejahr vorangehenden Jahr gemeldeten Einheiten.
Art. 27 Abs. 2
2 Massgebend sind die Registereinträge am 30. September des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
IV
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Juli 2023 in Kraft.
2 Die Pflicht zur Erstellung eines Basisinformationsblatts nach den Artikeln 129d– 129l und Anhang 5 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
11 SR 956.122
12 SR 961.01
13 SR 961.01