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Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 73 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 198c Sachüberschrift
Erfüllung
(Art. 69 VAG)
Art. 198d Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente
(Art. 69 VAG)
1 Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente, die von einer SST-pflichtigen Schweizer Gesellschaft einer Versicherungsgruppe ausgegeben werden, können nach Genehmigung durch die FINMA und unter folgenden Voraussetzungen im konsolidierten Gruppen-SST der Versicherungsgruppe entweder an das risikotragende Kapital angerechnet oder im Zielkapital berücksichtigt werden:
a. Die risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente erfüllen die Anforderungen nach Artikel 37 mit Bezug auf die ausgebende Gruppengesellschaft.
b. Die Trigger nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c beziehen sich ebenfalls auf den SST-Quotienten aus dem konsolidierten Gruppen-SST und auf die Insolvenzgefahr der obersten Gruppengesellschaft.
c. Werden die risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente von anderen Gruppengesellschaften garantiert, so bezieht sich der Begriff Insolvenzgefahr nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c ebenfalls auf diese Gruppengesellschaften, und es muss sichergestellt sein, dass die Garantien der risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente bei der Feststellung der Überschuldung der garantierenden Gruppengesellschaft nicht berücksichtigt werden.
2 Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente, die von einer Gesellschaft einer Versicherungsgruppe, die nicht SST-pflichtig ist, ausgegeben werden, können unter folgenden Voraussetzungen nach Genehmigung durch die FINMA im konsolidierten Gruppen-SST der Versicherungsgruppe entweder an das risikotragende Kapital angerechnet oder im Zielkapital berücksichtigt werden:
a. Die risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente erfüllen die Anforderungen aus Artikel 37 mit Bezug auf die ausgebende Gruppengesellschaft.
b. Die Trigger nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c beziehen sich ebenfalls auf den SST-Quotienten aus dem konsolidierten Gruppen-SST und auf die Insolvenzgefahr der obersten Gruppengesellschaft.
c. Werden die risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente nicht von einer anderen Gruppengesellschaft garantiert, so ist sichergestellt, dass sie bei der Feststellung der Überschuldung der ausgebenden Gruppengesellschaft nicht berücksichtigt werden.
d. Werden die risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente von anderen Gruppengesellschaften garantiert, so bezieht sich der Begriff Insolvenzgefahr aus Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c ebenfalls auf diese Gruppengesellschaften, und es ist sichergestellt, dass die Garantien der risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente bei der Feststellung der Überschuldung der garantierenden Gruppengesellschaft nicht berücksichtigt werden.