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Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 73 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 203 Abs. 1
1 Die Versicherungsgruppe beauftragt eine Prüfgesellschaft. Diese überprüft jährlich, ob die Versicherungsgruppe die Pflichten nach dieser Verordnung einhält. Sie verfasst darüber zu Handen der FINMA einen Bericht.
Art. 203b und 206a
Aufgehoben
Art. 216c Übergangsbestimmung zur Änderung vom…
1 Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente, die von der FINMA gemäss bisherigem Recht zur Anrechnung an das risikotragende Kapital oder Berücksichtigung im Zielkapital genehmigt wurden und welche die neuen Voraussetzungen gemäss Artikel 37 in Tier 2 für die regulatorische Anrechenbarkeit nicht erfüllen, dürfen bis zur Rückzahlung, aber maximal bis 10 Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung als Tier 2- risikoabsorbierende Kapitalinstrumente angerechnet werden. Die FINMA kann diese Frist in begründeten Fällen verlängern.
2 Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente gemäss bisherigem Recht, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung ausgegeben und von der FINMA zur Anrechnung an das risikotragende Kapital oder zur Berücksichtigung im Zielkapital genehmigt wurden, sind für maximal bis 10 Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung von der Wandlung und der Forderungsreduktion gemäss Artikel 52d Absatz 4 VAG ausgenommen. Die FINMA kann diese Frist in begründeten Fällen verlängern.
3 Die Regelung nach Artikel 31 Absatz 5 kann auch für ausländische Zweigniederlassungen bis zum 31. Dezember 2025 angewendet werden, sofern das Versicherungsunternehmen nachweisen kann, dass gegenüber den ausländischen Versicherten eine Haftungsbeschränkung besteht, die mit derjenigen bei Vorliegen einer Tochtergesellschaft vergleichbar ist.
4 Versicherungsunternehmen können unter folgenden Voraussetzungen während drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung Werte, die bisher dem gebundenen Vermögen zuweisbar waren, auch dann dem gebundenen Vermögen zuweisen, wenn diese nicht unter die gemäss Artikel 79 Absatz 2 zulässigen Werte fallen:
a. Die Werte erfüllen die Anforderungen nach Artikel 76.
b. Das Versicherungsunternehmen hat bereits vor Inkrafttreten in vergleichbarem Umfang zulässigerweise in Werte dieser Art investiert.
c. Soweit die Werte nach Inkrafttreten dem gebundenen Vermögen zugeführt wurden, hat das Versicherungsunternehmen einen Antrag nach Artikel 79 Absatz 1 gestellt, der diese Werte umfasst, und der weder zurückgezogen noch von der FINMA abgelehnt ist.
5 Die FINMA kann die Übergangsfristen verlängern, wenn dies zum Schutz des Vertrauens der Versicherungsunternehmen bei Investitionsentscheiden nötig ist, die vor Inkrafttreten dieser Änderung getätigt wurden.