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Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 73 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 197e International tätige Versicherungsgruppen

(Art. 67 VAG)

Die FINMA bezeichnet diejenigen Versicherungsgruppen, welche als international tätig gelten, und macht dies öffentlich. Sie stützt sich hierfür auf die Kriterien gemäss den Insurance Core Principles and Common Framework for the Supervision of Internationally Active Insurance Groups vom November 20197 der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden.

Art. 198 Ermittlung und Berichterstattung

(Art. 69 VAG)

1 Versicherungsgruppen müssen sich bei der Ermittlung der Solvabilität und der entsprechenden Berichterstattung (Gruppen-SST) sinngemäss nach den Artikeln 21–53b zum SST richten.

2 Sie müssen darlegen, wie ihr Gruppenmodell im Risikomanagement eingebettet ist, um die finanzielle Stabilität der Gruppe und die Interessen der Versicherten wahren zu können.

3 Transaktionen, die unmittelbar zur Folge haben, dass die Solvabilität der Gruppe nicht mehr erfüllt ist, sind meldepflichtig.

Art. 198a Referenz, Abs. 1 und 1bis

(Art. 69 VAG)

1 Versicherungsgruppen müssen ihre Solvabilität durch einen konsolidierten Gruppen-SST ermitteln. Dabei werden das massgebende risikotragende Kapital und das Zielkapital auf Basis einer konsolidierten marktkonformen Bilanz (konsolidierte Bilanz) ermittelt.

1bis Die Versicherungsgruppe erfüllt den konsolidierten Gruppen-SST, wenn die Solvabilität nach Artikel 9 Absatz 2 VAG basierend auf der konsolidierten Bilanz ausreichend ist.

Art. 198b Sachüberschrift und Abs. 5

Granularer Gruppen-SST

(Art. 69 VAG)

5 Die Versicherungsgruppe erfüllt den granularen Gruppen-SST, wenn die Solvabilität nach Artikel 9 Absatz 2 VAG für jede juristische Einheit, die nicht Teil eines Clusters ist, und jeden Cluster ausreichend ist.

7 Abrufbar unter www.iaisweb.org