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Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 73 Seiten

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2 Erhält eine geschädigte Person eine vorgezogene Befriedigung ihrer Forderung in Anwendung von Artikel 54abisAbsatz 2 VAG, so hat sie gegenüber dem Nationalen Garantiefonds ein Recht auf vorgezogene Regulierung ihres Direktschadens. Der Nationale Garantiefonds bezahlt der geschädigten Person den unbefriedigten Teil ihrer Forderung gegen Abtretung ihres Anspruches gegen die Konkursmasse aus. Die rückgriffnehmenden Privat- und Sozialversicherer haben kein Recht auf eine vorgezogene Regulierung.

3 Muss das Nationale Versicherungsbüro für im Ausland verursachte Schäden aufkommen, die durch Fahrzeuge oder Anhänger verursacht worden sind, die bei einer schweizerischen Versicherungseinrichtung versichert sind, über welche der Konkurs eröffnet worden ist, so nimmt es Rückgriff auf den konkursiten Versicherer. Ein allfälliger Ausfall kann gegenüber dem Nationalen Garantiefonds geltend gemacht werden.

Art. 54bbisGemeinsame Bestimmungen für Sanierungs- und Konkursverfahren

1 Der Garantiefonds deckt in Sanierungs- und Konkursverfahren Schadensausfälle aus der Motorfahrzeughaftpflicht-Versicherungen bis zu einem Betrag von 700 Millionen Franken.

2 Nach Eröffnung eines Sanierungs- oder Konkursverfahrens werden die im Rahmen dieses Verfahrens zu leistenden Zahlungen während 5 Jahren ab Eröffnung des Sanierungs- oder Konkursverfahrens an die Deckungsobergrenze nach Absatz 1 angerechnet.

3 Wird innerhalb dieser Frist mehr als ein Sanierungs- oder Konkursverfahren eröffnet, so ist für die Reihenfolge der Inanspruchnahme des Garantiefonds der Zeitpunkt der Eröffnung des Sanierungs- oder Konkursverfahrens für alle Zahlungen aus dem jeweiligen Verfahren massgebend.

4 Übersteigen die aus einem Sanierungs- oder Konkursverfahren zu übernehmenden Leistungen den nach Absatz 1–3 für dieses Sanierungs- oder Konkursverfahren zur Verfügung stehenden Betrag, so werden die auf die einzelnen Schadenfälle entfallenden Leistungen innerhalb eines Sanierungs- oder Konkursverfahrens für alle Berechtigten nach gleichen Anteilen derart gekürzt, dass sie zusammen nicht mehr als diese Summe betragen.

5 Die Quote, um welche die Leistungen des Nationalen Garantiefonds gekürzt werden, muss durch den Nationalen Garantiefonds der FINMA zur Genehmigung vorgelegt werden.

6 Die FINMA veröffentlicht die Genehmigung im Bundesblatt und informiert die betroffenen Versicherer.

7 Zur Wahrnehmung der Deckung gemäss Absatz 1 erheben das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds Beiträge gemäss Artikel 58. Die Finanzierung erfolgt zum Voraus innert einer angemessenen Zeit, bis der Betrag gemäss Absatz 1 vollständig vorhanden ist. Wird die Deckung beansprucht, bevor die Mittel im notwendigen Masse vorhanden sind, werden diese nachträglich durch Beiträge nach Artikel 58 erhoben.