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Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 73 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
4.3.2 Für Versicherungsnehmerinnen und -nehmer ist folgender Hinweis anzu-
bringen: «Die Wertentwicklung dieser qualifizierten Lebensversicherung hängt von der Wertentwicklung der ausgewählten oder zugrundeliegenden Anlagen ab. Wie viel Sie tatsächlich erhalten, hängt davon ab, wie sich der Markt entwickelt und wie lange Sie das Produkt halten. Für Performancesimulationen wird auf die produktespezifische Information zur qualifizierten Lebensversicherung verwiesen.»
5. Angaben zu den Kosten des Produkts
Der Abschnitt «Welche Kosten entstehen?» enthält Angaben über:
a. die Gesamtkosten (Ziff. 5.1);
b. die Zusammensetzung der Gesamtkosten (Ziff. 5.2).
5.1 Gesamtkosten
5.1.1 Die Gesamtkosten der qualifizierten Lebensversicherung umfassen alle Kos-
ten, Gebühren (einschliesslich der Fondskosten), Abgaben und Abzüge aus Sicht der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers. Sie sind auszuweisen in der Form:
a. einer Bruttorendite; kann diese nicht im Voraus oder nur mit unverhältnismässigen Aufwand genau bestimmt werden, ist von einem Annäherungswert oder einer Bandbreite auszugehen;
b. der Renditeminderung in Prozent für alle Kosten ausser den Risikokosten;
c. der Risikokosten in nominaler Form.
5.1.2 Um eine Vergleichbarkeit mit anderen qualifizierten Lebensversicherungen
zu ermöglichen, ist auszugehen:
a. bei periodisch finanzierten qualifizierten Lebensversicherungen von einer Laufzeit von 15 und von einer Laufzeit von 30 Jahren für eine Frau mit gesetzlichem Rentenalter bei Fälligkeit ohne zusätzliche risikoerhöhende Merkmale;
b. bei durch Einmaleinlage finanzierten qualifizierten Lebensversicherungen von einer Laufzeit von zehn Jahren und von einer Laufzeit von 20 Jahren für eine Frau mit gesetzlichem Rentenalter bei Fälligkeit ohne zusätzliche risikoerhöhende Merkmale;
c. für Leib- und Zeitrentenversicherungen in Form von qualifizierten Leibrentenversicherungen mit sofortigem Beginn von einer Frau mit gesetzlichem Rentenalter als Eintrittsalter; bei aufgeschobenen Zeitrenten von einer Laufzeit von 20 Jahren;
d. für aufgeschobene Leib- und Zeitrentenversicherungen in Form von qualifizierte Leibrentenversicherungen von einer Frau mit gesetzlichem Rentenalter minus fünf Jahre Aufschubzeit als Eintrittsalter; bei aufgeschobenen Zeitrenten von einer Laufzeit von 20 Jahren;